Vordruckmuster zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG veröffentlicht

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Schreiben IV B 5 – S-1369 / 19 / 10001 :004 vom 25.06.2024 die neuen Vordruckmuster zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. Außensteuergesetz (AStG) veröffentlicht. Diese gelten für die Feststellungsjahre ab 2022 und betreffen Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.

Wichtige Details der Veröffentlichung

Nach intensiven Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurden folgende Vordruckmuster und Erläuterungen bekannt gegeben:

I. Vordruckmuster zur Erklärung zur gesonderten – und gegebenenfalls einheitlichen – Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 AStG

  • Hauptvordruck ASt 1 B: Erklärung zur gesonderten – und gegebenenfalls einheitlichen – Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 AStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen.
  • Anleitung zur Feststellungserklärung nach § 18 AStG.
  • Anlage FB-ASt: Angaben zum Feststellungsbeteiligten.
  • Anlage NaP: Angaben zu nahestehenden Personen.
  • Anlage Erwb: Angaben zu erweitert beschränkt steuerpflichtigen Feststellungsbeteiligten.
  • Anlage MT: Geltendmachung des Motivtests nach § 8 Absatz 2 AStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 Absatz 4 AStG).

II. Vordruckmuster für die Anzeige nach § 18 Absatz 3 Satz 2 AStG

  • Anzeige zur Geltendmachung, dass der Motivtest nach § 8 Absatz 2 AStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 Absatz 4 AStG) erfüllt ist.

Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster zu erstellen und stehen ab dem 1. Juli 2024 im Formular-Management-System (FMS) als ausfüllbare Formulare bereit.

Dieses Schreiben wird auch im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Zugang zu den Vordruckmustern

Das vollständige Schreiben mit den Vordruckmustern finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Für weitere Fragen oder Unterstützung bei der Anwendung der neuen Vordrucke stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns über unsere Webseite oder rufen Sie uns an.


Dieser Beitrag soll Steuerpflichtigen und Steuerberatern die neuesten Entwicklungen im Bereich der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz näherbringen und eine Hilfestellung bei der Anwendung der neuen Vordrucke bieten.

Fälligkeitstermine Juli 2024

Im Juli 2024 stehen wichtige Steuer- und Abgabetermine an, die Unternehmen und Steuerpflichtige im Blick behalten sollten. Hier sind die wesentlichen Fristen und Details:

10. Juli 2024

Umsatzsteuer (monatlich), Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag (monatlich)

  • Fälligkeit: 10. Juli 2024
  • Zahlungsschonfrist: 15. Juli 2024

25. Juli 2024

Sozialversicherungsbeiträge

  • Abgabe der Erklärung: 25. Juli 2024

29. Juli 2024

Sozialversicherungsbeiträge

  • Zahlung: 29. Juli 2024

Hinweise zur Zahlungsschonfrist:

Die Zahlungsschonfrist für die Umsatzsteuer sowie die Lohn- und Kirchenlohnsteuer inklusive Solidaritätszuschlag endet am 15. Juli 2024. Innerhalb dieser Frist müssen die Zahlungen eingegangen sein, um Säumniszuschläge zu vermeiden.

Sozialversicherungsbeiträge:

Die Sozialversicherungsbeiträge müssen bis zum 25. Juli 2024 erklärt und die entsprechenden Zahlungen bis zum 29. Juli 2024 geleistet werden. Es ist wichtig, diese Fristen einzuhalten, um Strafen und Verzugszinsen zu vermeiden.

Für eine reibungslose und fristgerechte Abwicklung Ihrer Steuer- und Sozialversicherungsangelegenheiten stehen wir Ihnen als kompetenter Partner zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne bei Fragen oder für Unterstützung bei der Einhaltung dieser Fälligkeitstermine.

Zweitwohnungssteuer bei doppelter Haushaltsführung: Nur beschränkt abzugsfähiger Aufwand

Beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung ist für viele Arbeitnehmer in Deutschland eine Realität. Ob aus Karrieregründen oder aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels – wenn eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort notwendig wird, können die damit verbundenen Mehraufwendungen als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Doch was gehört dazu und welche neuen Entwicklungen gibt es hinsichtlich der Zweitwohnungssteuer?

Abzugsfähige Kosten bei doppelter Haushaltsführung

Grundsätzlich können die notwendigen Mehraufwendungen wegen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abgesetzt werden. Diese Kosten gliedern sich in zwei Kategorien:

  1. Unterkunftskosten: Diese sind auf maximal 1.000 € monatlich bzw. 12.000 € jährlich begrenzt. Alle darüber hinausgehenden Kosten bleiben steuerlich unberücksichtigt.
  2. Sonstige notwendige Mehraufwendungen: Hierzu zählen beispielsweise Einrichtungsgegenstände und die Ausstattung der Zweitwohnung. Diese können ohne Beschränkung in voller Höhe abgezogen werden. Beträge bis zu 5.000 € werden pauschal als notwendige Mehraufwendungen anerkannt.

Ein wichtiger Hinweis für Mieter von möblierten Wohnungen: Der Mietanteil für die Möblierung sollte im Mietvertrag gesondert ausgewiesen werden. Andernfalls erfolgt eine Schätzung der Kostenaufteilung.

Streitpunkt: Zweitwohnungssteuer

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13.12.2023 (Az. VI R 30/21) bringt Klarheit in eine lange umstrittene Frage: Gehört die von einer Stadt erhobene Zweitwohnungssteuer zu den beschränkt abzugsfähigen Unterkunftskosten oder zu den unbeschränkt abzugsfähigen notwendigen Mehraufwendungen?

Hintergrund des Verfahrens

Das Finanzgericht (FG) München hatte erstinstanzlich entschieden, dass die Zweitwohnungssteuer zu den unbeschränkt abzugsfähigen Mehraufwendungen gehöre. Diese Sichtweise war für viele Steuerpflichtige von Vorteil, besonders in Großstädten und Ballungsräumen, wo die Wohnkosten leicht über 1.000 € monatlich liegen und alle darüber hinausgehenden Kosten nicht steuerlich berücksichtigt werden können.

Entscheidung des BFH

Der BFH entschied nun, dass die Zweitwohnungssteuer zu den beschränkt abzugsfähigen Unterkunftskosten zählt. Die Begründung: Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist unmittelbar mit der Nutzung der Wohnung verknüpft und orientiert sich am jährlichen Mietaufwand. Daher stellt sie einen tatsächlichen Aufwand für die Nutzung der Unterkunft dar und fällt somit unter die 1.000 € monatliche Begrenzung.

Auswirkungen für Steuerpflichtige

Für Steuerpflichtige bedeutet dieses Urteil, dass die Zweitwohnungssteuer nur im Rahmen der 1.000 € monatlichen Obergrenze für Unterkunftskosten abgesetzt werden kann. In vielen Großstädten und Ballungsräumen, wo die Mieten diese Grenze leicht überschreiten, bleibt somit ein Teil der Kosten – inklusive der Zweitwohnungssteuer – steuerlich unberücksichtigt. Dies führt zu einer höheren steuerlichen Belastung für diejenigen, die beruflich bedingt eine Zweitwohnung unterhalten müssen.

Fazit

Das Urteil des BFH zur Zweitwohnungssteuer bringt Klarheit, jedoch auch eine höhere finanzielle Belastung für viele Berufspendler und Arbeitnehmer, die in teuren Wohnlagen eine Zweitwohnung benötigen. Für detaillierte Beratung und Optimierung Ihrer Steuererklärung in diesem komplexen Bereich stehen wir Ihnen als erfahrene Steuerberater gerne zur Verfügung. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre steuerlichen Möglichkeiten ausschöpfen und eine optimale Lösung für Ihre individuelle Situation finden.

Steuerklassen III und V sollen abgeschafft werden – Ehegattensplitting soll bleiben

Die Bundesregierung plant eine bedeutende Änderung im deutschen Steuersystem: Die Steuerklassen III und V sollen abgeschafft werden. Der genaue Zeitpunkt der Umsetzung ist noch ungewiss und hängt von einer Einigung mit den Bundesländern und dem Fortschritt der Digitalisierung ab.

Aktuelle Steuerklassenkombinationen

Derzeit können Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften zwischen verschiedenen Steuerklassenkombinationen wählen:

  1. Steuerklasse IV / IV: Automatische Zuordnung bei der Eheschließung. Geeignet für Paare mit ähnlichem Einkommen oder bei bevorstehenden Lohnersatzleistungen wie Elterngeld.
  2. Steuerklasse III / V: Ein Partner (III) profitiert von einem hohen Grundfreibetrag und niedrigeren Steuersätzen, während der andere Partner (V) höhere Steuerabzüge hat.
  3. Steuerklasse IV mit Faktor: Berücksichtigt die tatsächlichen Einkommensverhältnisse und vermeidet größere Nachzahlungen.

Geplante Änderungen

Die Steuerklassenkombination III / V soll durch ein Faktorverfahren ersetzt werden. Dieses Verfahren zielt darauf ab, die Steuerbelastung während des Jahres genauer und realistischer zu berechnen. Dabei wird der individuelle Anteil am gemeinsamen Einkommen berücksichtigt, wodurch die Steuerlast fairer verteilt wird.

Vorteile des Faktorverfahrens

  • Realitätsnahe Besteuerung: Die Steuerlast wird unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkommen ermittelt.
  • Vermeidung von Nachzahlungen: Durch die genauere Berechnung sollen größere Nachzahlungen bei der Steuererklärung vermieden werden.

Ehegattensplitting bleibt bestehen

Das Ehegattensplitting soll unabhängig von der Abschaffung der Steuerklassen III und V weiterhin bestehen bleiben. Beim Ehegattensplitting werden die Einkommen der Partner zusammengerechnet und die Freibeträge zweifach berücksichtigt. Dies reduziert den Steuertarif des Partners mit dem höheren Einkommen und sorgt dafür, dass keine Freibeträge ungenutzt bleiben.

Auswirkungen und nächste Schritte

Die geplanten Änderungen zielen darauf ab, das Steuersystem gerechter und transparenter zu gestalten. In der nächsten Ausgabe werden wir detaillierter auf die Wahl der richtigen Steuerklasse eingehen und Ihnen helfen, die beste Entscheidung für Ihre individuelle Situation zu treffen.

Für Fragen zur aktuellen Steuerklassensituation oder zu den geplanten Änderungen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Sprechen Sie uns an, um eine individuelle Beratung zu erhalten und die optimale Steuerstrategie für Ihre Bedürfnisse zu finden.

Grundsteuer: BFH gewährt vorläufigen Rechtsschutz (AdV)

Einleitung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit gegeben sein muss, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert des Grundstücks nachzuweisen. Diese Entscheidungen sind von großer Bedeutung für die Bewertung von Grundstücken und die damit verbundenen steuerlichen Belastungen.

BFH-Beschlüsse im Detail

Am 27. Mai 2024 entschied der BFH in den Verfahren II B 78/23 und II B 79/23, dass es im Einzelfall möglich sein muss, einen niedrigeren gemeinen Wert eines Grundstücks nachzuweisen. Bei summarischer Prüfung stellte der BFH fest, dass Antragsteller aufgrund einzelfallbezogener Besonderheiten möglicherweise den erfolgreichen Nachweis eines niedrigeren Werts ihrer Grundstücke führen könnten. Die festgestellten Grundsteuerwerte könnten erheblich über dem tatsächlichen Wert liegen.

Hintergrund der Grundsteuerreform

Im April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das bisherige Bewertungsrecht für verfassungswidrig und setzte eine Frist bis zum 31. Dezember 2019 zur Schaffung eines neuen Gesetzes. Der Bund setzte diesen neuen Rechtsrahmen im November 2019 durch eine Änderung des Grundgesetzes und das neue Grundsteuerreformgesetz (GrStRefG) um. Ab dem 1. Januar 2025 verlieren die Einheitswerte als Berechnungsgrundlage ihre Gültigkeit, und die neuen Grundsteuerregelungen treten in Kraft.

Unterschiedliche Bewertungsmodelle der Bundesländer

Die Länderöffnungsklausel ermöglicht es den Bundesländern, vom Bundesmodell abweichende Bewertungsregeln anzuwenden. Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben eigene Modelle entwickelt. Alle anderen Bundesländer nutzen das Bundesmodell.

  1. Baden-Württemberg: Hier wurde ein modifiziertes Bodenwertmodell eingeführt, das nur die Bodenrichtwerte berücksichtigt.
  2. Bayern: Ein reines Flächenmodell, das wertunabhängig ist.
  3. Hamburg: Ein Wohnlagemodell, das den Grundstückswert anhand der Wohnlage differenziert.
  4. Hessen: Ein Flächen-Faktor-Verfahren, das den Bodenrichtwert als Indikator verwendet.
  5. Niedersachsen: Ein Flächen-Lage-Modell, das den Lage-Faktor berücksichtigt.

Verfassungsrechtliche Zweifel

Von Beginn an wurden verfassungsrechtliche Zweifel an den neuen Bewertungsmodellen geäußert. Zahlreiche Klagen wurden eingereicht, um die Verfassungsmäßigkeit der Modelle zu überprüfen. Der BFH bestätigte in den aktuellen Verfahren, dass die Vollziehung der angefochtenen Verwaltungsakte auszusetzen ist, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen.

Übermaßverbot und Verhältnismäßigkeit

Die Bewertungsvorschriften des Bundesmodells sind bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass im Einzelfall der Nachweis eines niedrigeren (gemeinen) Werts erfolgen kann. Dies ist notwendig, um das Übermaßverbot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. Die Bewertung nach dem Bewertungsgesetz ist typisierend und pauschalierend, was zu Ungenauigkeiten führen kann. Diese sind jedoch nur so lange verfassungsgemäß, wie ein Verstoß gegen das Übermaßverbot im Einzelfall abgewendet werden kann.

Fazit

Der BFH hat zwar noch nicht abschließend entschieden, ob und in welchem Umfang die Vorschriften des Bundesmodells verfassungswidrig sind. Diese Frage dürfte jedoch in den weiterhin anhängigen Verfahren geklärt werden. Eigentümer, die gegen ihren Grundsteuerwertbescheid Einspruch eingelegt haben, können weiterhin das Ruhen ihres Einspruchsverfahrens beantragen. Die aktuellen Entscheidungen des BFH bieten wichtige Hinweise für die zukünftige Handhabung der Grundsteuerwertfeststellungen und die Wahrung der Rechte der Steuerpflichtigen.

Für detaillierte und individuelle Beratung empfehlen wir, sich an einen Steuerberater zu wenden, der die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen und Rechtsprechungen berücksichtigen kann.

Berechnung des Schonvermögens: Ein Leitfaden zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen

Die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a EStG setzt unter anderem voraus, dass die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Ausgenommen hiervon ist ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII.

Definition und Wertgrenze des Schonvermögens

Nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG gilt ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 15.500 € als geringfügig. Diese Grenze wurde durch verschiedene Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) bestätigt (z.B. BFH, Urteil v. 12.12.2002 – III R 41/01, BFH, Urteil v. 30.6.2010 – VI R 35/09). Auch im aktuellen Urteil vom 29.2.2024 – VI R 21/21 hat der BFH diese Wertgrenze beibehalten und nicht an die Inflation angepasst, trotz kritischer Stimmen in der Literatur.

Fallbeilwirkung und präzise Vermögensberechnung

Für die Finanzbehörden hat diese Wertgrenze eine sogenannte „Fallbeilwirkung“. Das bedeutet, dass das Vermögen sehr genau berechnet werden muss, um diese Grenze nicht zu überschreiten. Der BFH hat klargestellt, dass der Wert des Vermögens unabhängig von der Anlageart nach dem gemeinen Wert/Verkehrswert zu bestimmen ist.

Unterhaltsleistungen und Vermögensberechnung

Unterhaltsleistungen werden nicht in die Berechnung des Vermögens im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG einbezogen. Diese Leistungen dienen zur Deckung des Lebensbedarfs und sind daher nicht zur Vermögensbildung vorgesehen. Sie lassen die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nicht entfallen und sind zur unmittelbaren Nutzung bestimmt. Auch Unterhaltszahlungen, die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums oder der gesetzlichen Unterhaltspflicht angespart und noch nicht verbraucht wurden, gelten nicht als abzugsschädliches Vermögen.

Zufluss und Verbrauch von Unterhaltsleistungen

Unterhaltsleistungen werden im Jahresverlauf regelmäßig nicht gleichmäßig, sondern schwankend verbraucht. Daher werden angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu abzugsschädlichem Vermögen. Eine Besonderheit bildet die Unterhaltszahlung für Januar, die als regelmäßig wiederkehrende Einnahme nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG als im Januar zugeflossen gilt, auch wenn sie bereits im Dezember des Vorjahres geleistet wurde.

Fazit

Die genaue Berechnung des Schonvermögens ist entscheidend für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen. Dabei müssen die Unterhaltsleistungen sorgfältig vom Vermögen abgegrenzt und die spezifischen Regelungen zu Zufluss und Verbrauch beachtet werden. Das Urteil des BFH vom 29.2.2024 gibt hierbei wichtige Hilfestellungen und stellt klar, dass eine Anpassung der Wertgrenze an die Geldentwertung nicht Aufgabe der Rechtsprechung ist.

Für detaillierte und individuelle Beratung empfehlen wir, sich an einen Steuerberater zu wenden, der die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen und Rechtsprechungen berücksichtigen kann.

Änderungen bei der Immobilienbewertung für Erbschaft- und Schenkungsteuer seit 2023

Seit dem 1. Januar 2023 haben sich die steuerrelevanten Werte von Immobilien im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer aufgrund einer Neuregelung erhöht. Diese Änderung kann dazu führen, dass die unveränderten, persönlichen Freibeträge überschritten werden.

Hintergrund der Neuregelung

Durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2022 wurde die Ermittlung der Grundbesitzwerte angepasst. Diese Anpassung gilt für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2023 und orientiert sich an der novellierten ImmoWertV 2021. Besonders betroffen sind bebaute Grundstücke, deren Bewertung nun im Ertragswert- oder Sachwertverfahren erfolgt. Auch unbebaute Grundstücke und der Bodenanteil bebauter Grundstücke werden anhand der von Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwerte bewertet. Es bleibt jedoch die Möglichkeit bestehen, dem Finanzamt durch ein qualifiziertes Gutachten einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen.

Relevanz der Gutachterausschüsse

Ein wesentlicher Aspekt der Neuregelung ist das Abstellen auf die Bewertungsparameter der Gutachterausschüsse, wie Liegenschaftszinssätze und Vergleichsfaktoren. Diese Parameter, die auf außersteuerlichen Rechtsgrundlagen wie dem Baugesetzbuch und der ImmoWertV basieren, sind im steuerlichen Bewertungsverfahren anzuwenden, sofern sie nach dem gleichen Modell ermittelt wurden.

Ertragswertverfahren

Im Ertragswertverfahren, welches den Grundbesitzwert aus Bodenwert und Gebäudeertragswert ermittelt, sind die Werte baulicher Außenanlagen und sonstiger Anlagen nun stets abgegolten. Die Ermittlung des Gebäudeertragswerts hat sich durch typisierte Bewirtschaftungskosten geändert, die jährlich an das Verbraucherpreisniveau angepasst werden müssen. Die gesunkenen Liegenschaftszinssätze führen zu einem Anstieg des Gebäudereinertrags und beeinflussen den Vervielfältiger, der nun aufgrund einer verlängerten Gebäudenutzungsdauer höher ausfällt.

Sachwertverfahren

Im Sachwertverfahren werden der Bodenwert und der Gebäudesachwert ermittelt und um eine Wertzahl angepasst. Neu ist die Aufnahme eines Regionalfaktors, der regionale Unterschiede im Baukostenniveau berücksichtigt. Dies führt zu tendenziell höheren Bewertungsgrundlagen, da auch die Restnutzungsdauer von Gebäuden verlängert wurde.

Erbbaurechtsfälle und Gebäude auf fremdem Grund

Für Erbbaurechtsfälle und Gebäude auf fremdem Grund wird die übertragene wirtschaftliche Einheit bewertet. Die Neuregelung sieht vor, dass diese Bewertung unter Einbeziehung spezieller Koeffizienten oder finanzmathematischer Verfahren erfolgt, was ebenfalls zu höheren Werten führt.

Keine Anpassung des ErbStG

Trotz der Anpassungen im Bewertungsgesetz (BewG) wurden die persönlichen Freibeträge und Steuersätze im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) nicht geändert. Dies kann dazu führen, dass Immobilien, die vor dem Jahreswechsel 2022/2023 steuerfrei übertragen werden konnten, nun einer Besteuerung unterliegen.

Fazit und Ausblick

Die Anpassung der Immobilienbewertung an außersteuerliche Verfahren ist methodisch sinnvoll, führt jedoch zu einer steuerlichen Mehrbelastung. Es bleibt abzuwarten, ob politische Initiativen zur Erhöhung der Freibeträge oder zur Senkung der Steuersätze ergriffen werden. Bayern hat bereits eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht eingereicht, die eine Länderöffnungsklausel im Rahmen der Erbschaftsteuer fordert.

Anwendung des § 6 Absatz 3 Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)

BMF, Schreiben IV D 3 – S-1316 / 21 / 10019 :025 vom 19.06.2024

BMF, Schreiben IV D 3 – S-1316 / 21 / 10019 :025 vom 19.06.2024

Das Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG) hat wichtige Regelungen für die Transparenz und Nachverfolgbarkeit von Einkünften auf digitalen Plattformen geschaffen. Ein zentraler Bestandteil dieses Gesetzes ist § 6 Absatz 3 PStTG, der die Definition und die Meldepflichten staatlicher Rechtsträger regelt.

Hintergrund und Zweck des PStTG

Das PStTG wurde eingeführt, um sicherzustellen, dass Einkünfte, die über digitale Plattformen erzielt werden, transparent und korrekt an die Steuerbehörden gemeldet werden. Dies dient der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und der Sicherstellung einer fairen Besteuerung im digitalen Zeitalter. Plattformbetreiber sind verpflichtet, Informationen über ihre Nutzer und deren Einkünfte an die zuständigen Steuerbehörden zu melden.

Definition staatlicher Rechtsträger nach § 6 Absatz 3 PStTG

Gemäß § 6 Absatz 3 PStTG ist ein staatlicher Rechtsträger eine Einrichtung, die sich unter der Kontrolle eines Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet. Eine Kontrolle im Sinne dieser Vorschrift wird ausschließlich durch Eigentum vermittelt. Dies bedeutet, dass eine Einrichtung nicht als staatlicher Rechtsträger gilt, wenn sie im Miteigentum zumindest einer Person steht, die kein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Staat, einschließlich ihrer jeweiligen Gebietskörperschaften, ist.

Voraussetzungen für staatlich beherrschte Rechtsträger

Ein staatlich beherrschter Rechtsträger muss die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Eigentum und Kontrolle: Der Rechtsträger befindet sich im Alleineigentum und unter der Beherrschung eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger, entweder unmittelbar oder über einen oder mehrere andere staatliche Rechtsträger.
  2. Ausschließliche Einkünfteverwendung: Die Nettoeinkünfte des Rechtsträgers fließen ausschließlich einem oder mehreren staatlichen Rechtsträgern zu, ohne dass ein Teil der Einkünfte Privatpersonen zugutekommt.
  3. Vermögensverwendung bei Auflösung: Bei einer Auflösung fallen die Vermögenswerte des Rechtsträgers einem oder mehreren staatlichen Rechtsträgern zu.

Praktische Anwendung

Die Definition und die Bedingungen für staatliche Rechtsträger gemäß § 6 Absatz 3 PStTG sind entscheidend für die korrekte Erfüllung der Meldepflichten nach dem PStTG. Staatlich beherrschte Rechtsträger müssen sicherstellen, dass sie diese Kriterien erfüllen, um ihre steuerlichen Pflichten korrekt zu erfüllen und mögliche Strafen zu vermeiden.

Bedeutung für Plattformbetreiber

Für Plattformbetreiber bedeutet dies, dass sie ihre Meldepflichten genau kennen und verstehen müssen. Sie müssen in der Lage sein zu unterscheiden, welche ihrer Nutzer staatliche Rechtsträger sind und welche nicht, um die entsprechenden Informationen korrekt zu melden. Dies erfordert eine genaue Prüfung und gegebenenfalls die Anpassung der internen Prozesse zur Datenerhebung und -übermittlung.

Veröffentlichung und Verfügbarkeit

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Das vollständige Schreiben sowie weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen.

Fazit

Die Regelungen des § 6 Absatz 3 PStTG sind ein wichtiger Bestandteil der Bemühungen, Transparenz und Fairness im Steuerwesen zu gewährleisten. Staatliche Rechtsträger und Plattformbetreiber müssen sicherstellen, dass sie die gesetzlichen Anforderungen vollständig erfüllen, um eine korrekte Besteuerung und die Einhaltung der Meldepflichten sicherzustellen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Muster der Umsatzsteuererklärung 2024 – Vordruckmuster USt 2 E

BMF, Schreiben III C 3 – S-7344 / 19 / 10002 :006 vom 17.06.2024

Mit Verkündung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness am 27. März 2024 wurden der § 18 Absatz 3 Satz 1 UStG sowie der § 19 Absatz 1 Satz 4 UStG neu gefasst.

Änderungen für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer sind damit grundsätzlich ab dem Besteuerungszeitraum 2024 von der Abgabe von Umsatzsteuererklärungen befreit. Damit gilt Folgendes:

  1. Neuer Vordruck für die Umsatzsteuererklärung 2024 Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2024 wird das folgende Vordruckmuster neu gefasst:
    • USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2024
  2. Herstellung des Vordrucks Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.
  3. Übermittlung der Umsatzsteuererklärung Die Umsatzsteuererklärung ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Veröffentlichung und Verfügbarkeit

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Das Schreiben mit Anleitung finden Sie auf der Homepage des BMF.

Wichtige Hinweise zur Umsetzung

  • Befreiung für Kleinunternehmer: Kleinunternehmer müssen ab dem Steuerjahr 2024 keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben. Diese Änderung soll die bürokratische Belastung für kleine Unternehmen verringern und zu einer Vereinfachung der steuerlichen Pflichten beitragen.
  • Datentransfer: Auch wenn die Abgabe für Kleinunternehmer entfällt, ist es für alle anderen Unternehmer wichtig, den amtlich vorgeschriebenen Datensatz elektronisch und authentifiziert zu übermitteln. Das ELSTER-Portal bietet hierfür die notwendige Infrastruktur und Unterstützung.

Fazit

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit der Neufassung der Umsatzsteuererklärungsformulare und den damit einhergehenden Änderungen wesentliche Schritte unternommen, um die steuerlichen Prozesse zu vereinfachen und den administrativen Aufwand zu reduzieren. Kleinunternehmer profitieren besonders von der neuen Regelung, die sie von der Abgabe der Umsatzsteuererklärung befreit.

Für detaillierte Informationen und die genaue Anleitung zur neuen Umsatzsteuererklärung 2024 besuchen Sie bitte die Homepage des BMF.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Land NRW veröffentlicht aufkommensneutrale Hebesätze für die Grundsteuer

FinMin Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 20.06.2024

Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen stellt unterschiedliche Musterwerte online bereit, mit denen eine Kommune so viel Grundsteuer einnehmen könnte wie bisher. Darunter auch: Werte für die Option von differenzierten Hebesätzen. Minister Dr. Optendrenk: „Wir schaffen größtmögliche Transparenz für Kommunen sowie Bürgerinnen und Bürger.“

Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen stellt ab sofort online und öffentlich einsehbar die Daten bereit, auf deren Grundlage die Kommunen die Höhe ihrer Grundsteuer ab dem kommenden Jahr festlegen können. „Das Land hat zugesagt, im Sommer 2024 die Hebesätze zur Verfügung zu stellen, mit denen eine Stadt oder Gemeinde insgesamt die gleichen Einnahmen aus der Grundsteuer erzielen kann wie bisher – und das Land liefert jetzt. Wir sind eines der ersten Länder bundesweit, die diese Daten bereitstellen“, erklärt Minister der Finanzen Dr. Marcus Optendrenk. „Damit schaffen wir größtmögliche Transparenz für unsere Kommunen sowie für Bürgerinnen und Bürger.“

Das Ministerium hat bereits alle Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Land sowie die kommunalen Spitzenverbände über diese Werte informiert. Unter dem Punkt „Aufkommensneutrale Hebesätze“ finden sich jetzt auch auf der Internetseite www.grundsteuer.nrw.de folgende zur Aufkommensneutralität führende Hebesätze, mit denen das Aufkommen der Grundsteuer gegenüber dem 1. Januar 2024 konstant bliebe:

  • Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Grundsteuer A)
  • Für alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke sowie Gebäude (Grundsteuer B)
  • Differenzierte Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngebäude innerhalb der Grundsteuer B

Differenzierte Hebesätze

Der letzte Punkt ist unterstützend als Berechnungsgrundlage für diejenigen Kommunen, welche künftig von der auf den Weg gebrachten Landeslösung Gebrauch machen möchten. Denn das Bundesmodell für die Grundsteuer kann dazu führen, dass Wohngebäude künftig stärker belastet, Gewerbeimmobilien hingegen deutlich entlastet würden – allerdings ist dies nicht flächendeckend im gesamten Land der Fall. Daher sollen Kommunen in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit erhalten, über differenzierte Hebesätze auf ihre regionalen Verhältnisse reagieren zu können. Ein entsprechendes Gesetz wird derzeit im Landtag beraten und könnte noch vor der Sommerpause in Kraft treten.

„Die Grundsteuer ist eine kommunale Steuer – sie wird von der Kommune erhoben und bleibt in der Kommune. Auch das Hebesatzrecht fällt seit jeher in die kommunale Selbstverwaltung“, verdeutlicht Minister Dr. Optendrenk. „Deshalb ist es folgerichtig, dass auch die Entscheidung über eine Hebesatzdifferenzierung in den Rathäusern getroffen wird. Wir geben den Verantwortlichen vor Ort alle Optionen, um eine faire und zielführende Besteuerung für die Menschen und Unternehmen in ihrer Kommune festzusetzen.“

Unterstützung für Kommunen

Die aufkommensneutralen Hebesätze, die das Land berechnet hat, können den Entscheiderinnen und Entscheidern in den Rathäusern und Räten als Anhaltspunkte dienen, wenn sie die Grundsteuer insgesamt auf einem stabilen Niveau halten wollen. „Das bedeutet nicht, dass die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer für jeden Menschen und jedes Unternehmen gleich bleibt, wenn eine Kommune den Beispielhebesatz des Landes anwendet. Aufkommensneutralität für die Kommune bedeutet nicht Belastungsneutralität für die Bürgerinnen und Bürger“, erklärt der Minister. „Das Aufkommen der Grundsteuer im Ganzen bliebe für eine Kommune konstant, aber in jedem Einzelfall können die aufkommensneutralen Hebesätze dazu führen, dass jemand mehr, weniger oder in gleicher Höhe Grundsteuer zahlt.“

Der Grund: Im Rahmen der Reform mussten die Bewertungsgrundlagen für die Grundsteuer angepasst werden, nachdem das Bundesverfassungsgericht 2018 die seit Jahrzehnten geltenden Grundlagen für verfassungswidrig erklärt hatte. „Wenn der Referenzhebesatz für eine Kommune höher ist als bisher, bedeutet das dementsprechend auch nicht, dass alle Einwohnerinnen und Einwohner ab 2025 mehr Grundsteuer zahlen“, so Dr. Optendrenk weiter. Bei der individuellen Berechnung der Grundsteuer spielt neben dem Hebesatz und der Steuermesszahl auch der Wert des Grundbesitzes eine Rolle.

Ausblick

Mit der Veröffentlichung der aufkommensneutralen Hebesätze haben die Kommunen jetzt für ihren Entscheidungsprozess über ihre jeweiligen Hebesätze Unterstützung. Bis zum 30. Juni 2025 können sie eigenverantwortlich ihre zum 1. Januar 2025 geltenden Grundsteuerhebesätze anpassen. „Die Grundsteuer ist eine wichtige Finanzierungsquelle unserer Städte und Gemeinden und sichert somit deren Gestaltungskraft“, sagt Minister Dr. Optendrenk. „Die Finanzverwaltung des Landes hat mit vielfältigen Serviceangeboten und großem Personaleinsatz das Fundament geschaffen, auf dem die Kommunen jetzt ihre Entscheidungen im Sinne der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft vor Ort treffen können. Wir als Land sind weiterhin an der Seite unserer Kommunen bei der Umsetzung der Grundsteuerreform und werden auch die letzten Meter gemeinsam mit ihnen gehen.“

Quelle: Finanzministerium Nordrhein-Westfalen

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin