Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger und anderen Medien

Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger und anderen Medien

Kernaussage

Sämtliche Bekanntmachungen einer Kapitalgesellschaft können beim Bundesanzeiger nicht mehr wie früher in Papierform, sondern nur noch elektronisch erfolgen; der Bundesanzeiger wird nur noch elektronisch geführt. Eine solche Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger ersetzt indes nicht die Bekanntmachung durch andere Medien, wenn dies der Gesellschaftsvertrag einer GmbH so vorsieht.

Sachverhalt

Der Liquidator einer GmbH meldete deren Liquidationsbeendigung zur Eintragung ins Handelsregister an. Das Registergericht erließ eine Zwischenverfügung und beanstandete die fehlende Veröffentlichung der Auflösung der GmbH. Gemäß den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen habe diese Bekanntmachung mit Gläubigeraufruf im baden-württembergischen Stadtanzeiger zu erfolgen. Es sei jedoch lediglich eine Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vorgenommen worden, so dass der Nachweise fehle, dass das nach dem GmbH-Gesetz (§ 73 Abs. 1) vorgesehene Sperrjahr eingehalten worden sei. Die entsprechenden Belege der Veröffentlichung im Stadtanzeiger seien nachzureichen. Die dagegen gerichtete Beschwerde war zuletzt auch vor dem Oberlandesgericht Stuttgart erfolglos.

Entscheidung

Die Bekanntmachung des Schlusses der Liquidation der GmbH hätte jedenfalls auch im Stadtanzeiger Baden-Württemberg erfolgen müssen, weil der Gesellschaftsvertrag der aufgelösten GmbH dies so vorschreibt. Die Ansicht des beschwerdeführenden Liquidators, die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger ersetze die Bekanntmachung durch sämtliche andere Medien, ist nicht korrekt. Aus Gründen des Schutzes des Rechtsverkehrs müssen die Bekanntmachungen einer Gesellschaft außer im elektronischen Bundesanzeiger auch in den Publikationsorganen erfolgen, die der Gesellschaftsvertrag bestimmt. Nur wenn die Satzung der GmbH allein den Bundesanzeiger als Veröffentlichungsblatt bestimmt, ist die Bekanntmachung zwingend elektronisch vorzunehmen und nicht in der gedruckten Form des Bundesanzeigers. Sieht der Gesellschaftsvertrag ein weiteres Medium vor, ist dieser Anordnung zu folgen.

Konsequenz

Das GmbH-Gesetz beinhaltet in § 12 lediglich eine dahingehende Klarstellung, dass die betreffende Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger zu erfolgen hat, wenn die GmbH in ihrem Gesellschaftsvertrag eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger vorsieht.

Rückstellung für Kosten einer Betriebsprüfung bei Großbetrieben

Rückstellung für Kosten einer Betriebsprüfung bei Großbetrieben

Kernaussage

Nach Auffassung der Finanzverwaltung darf für die mit einer zukünftigen Betriebsprüfung zusammenhängenden Kosten keine Rückstellung mit steuerlicher Wirkung gebildet werden, sofern keine Prüfungsanordnung vorhanden ist. Der Erlass einer Prüfungsanordnung sei auch keine wertaufhellende Tatsache. Das baden-württembergische Finanzgericht entschied nun, dass bei Großbetrieben die Bildung einer Rückstellung für die Kosten einer zukünftigen Betriebsprüfung auch ohne Vorliegen einer Prüfungsanordnung zulässig ist.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber, ob die klagende GmbH für die Kosten einer Betriebsprüfung eine Rückstellung bilden durfte, weil sie – aufgrund ihrer Konzernzugehörigkeit – als Großbetrieb eingestuft war. Die gebildete Rückstellung fand Eingang in die Körperschaft- und Gewerbestehererklärung der Klägerin. Das beklagte Finanzamt vertrat anlässlich einer Betriebsprüfung die Ansicht, die Rückstellung für zukünftige Betriebsprüfungskosten sein nicht anzuerkennen, weil es im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung an einer Prüfungsanordnung gefehlt habe. Gegen die entsprechenden Steuerbescheide erhob die Klägerin erfolglos Einspruch. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt, ließ aber die Revision zum BFH zu.

Entscheidung

Die Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Mitwirkung bei einer Betriebsprüfung hat ihren wirtschaftlichen Bezugspunkt in der gewerblichen Tätigkeit zum Bilanzstichtag. Das Finanzgericht bejaht die Zulässigkeit einer Rückstellung für die Kosten einer zukünftigen Betriebsprüfung – auch ohne Vorliegen einer Prüfungsanordnung – mit dem Hinweis auf die hinreichende Wahrscheinlichkeit von Anschlussprüfungen bei Großbetrieben. Seit Jahrzehnten ist es für Großbetriebe überwiegend wahrscheinlich, dass eine steuerliche Betriebsprüfung stattfindet. In den Jahren 2007 bis 2009 bewegte sich die Wahrscheinlichkeit bei über 75 %. Auch die Betriebsprüfungsordnung (BpO) sieht die Anschlussprüfung bei Großbetrieben als Regelfall vor. Für die Bildung einer Rückstellung ist eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreichend.

Konsequenz

Die vorliegende Entscheidung ist nur auf Großbetriebe direkt anwendbar. Bei diesen kann unter Berufung auf das Urteil und das vor dem BFH anhängige Revisionsverfahren eine steuerlich wirksame Rückstellung für Kosten durch zukünftige Betriebsprüfungen gebildet werden. Ein entsprechendes Verfahren dürfte bei einem als Mittelbetrieb eingestuften Betrieb allerdings ins Leere laufen. Die Wahrscheinlichkeit, geprüft zu werden, lag für das Veranlagungsjahr 2009 bei deutlich unter 50 %. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist daher bei Mittelbetrieben nicht gegeben, so dass die Bildung einer Rückstellung hier ausscheidet.

BFH: Fragen zur Besteuerung von Dienstwagen

BFH: Fragen zur Besteuerung von Dienstwagen

Kernproblem

Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, bemisst sich der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung typisierend mit monatlich 1 % des Pkw-Listenpreises. Kann der Wagen auch für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der Sachbezug um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer. Streit war darüber aufgekommen, ob die steuerliche Erhöhung auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Wagen nicht regelmäßig für die Fahrten zur Arbeitsstätte verwendet wird. Die Finanzverwaltung zumindest wollte diese Rechtsfolgen auch bei gelegentlicher Nutzung ziehen.

Bisherige Rechtsprechung

Ursprung der jetzt bekanntgegebenen Entscheidungsflut des Bundesfinanzhofs (BFH) war ein Urteil aus dem Jahr 2008. Hier war ein Angestellter auf dem Weg zur Arbeit mit dem Dienstwagen nachweislich nur 3,5 km zum nächsten Bahnhof gefahren und legte weitere 114,5 km mit dem Zug zurück. Dennoch wollte das Finanzamt den Sachbezug des Pkw nach der Entfernung von 118 km bemessen. Der BFH lehnte dies mit der Begründung ab, dass zwar ein Anscheinsbeweis dafür bestehe, dass der Dienstwagen für die Gesamtstrecke genutzt werde. Der sei jedoch entkräftet, wenn für eine Teilstrecke eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt werden könne. 3 weitere Entscheidungen des BFH haben jetzt die Wesentlichkeit der tatsächlichen Nutzung hervorgehoben.

Entscheidung

In allen 3 Sachverhalten waren die Fahrzeuge lediglich zwischen 60 und 100 Tage für Fahrten zur Arbeit genutzt worden. Der BFH bestätigte seine Rechtsprechung vom Jahr 2008 und führte aus, dass die 0,03 %-Zuschlagsregelung nur einen Korrekturposten für abziehbare Werbungskosten darstelle und sie daher nur dann und insoweit zur Anwendung käme, wie der Dienstwagen tatsächlich für solche Fahrten genutzt worden sei. Für das Gericht war insbesondere die steuerliche Vergleichbarkeit mit Gewerbetreibenden und Freiberuflern von Bedeutung, denn diese unterliegen keiner Zuschlagsregelung, sondern einer Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs, und zwar auf die Höhe der Entfernungspauschale.

Konsequenz

Das Gesetz unterstellt bei der Zuschlagsregelung von 0,03 % eine Nutzung von 15 Tagen im Monat zu jeweils 0,002 %, so dass die tatsächlichen Verwendungstage mit dem Tagessatz zu multiplizieren sind. Der Werbungskostenabzug erfolgt durch den Ansatz der Entfernungspauschale, hier folgerichtig auch mit einer gleichlautenden Anzahl der Tage. Unbedeutend für den Abzug ist, dass es sich um einen Dienstwagen handelt, für den keine eigenen Kosten entstehen.

Zur Steuerfreiheit von Zuwendungen unter Lebenden bzgl. Familienheim

Zur Steuerfreiheit von Zuwendungen unter Lebenden bzgl. Familienheim

Kernfrage

Die zinsgünstigen bzw. zinsfreien Darlehensgewährungen stellen schenkungsteuerlich freigiebige Zuwendungen dar und unterliegen der Schenkungsteuer. Allerdings kann die Schenkungsteuer dann nicht erhoben werden, wenn eine persönliche oder sachliche Steuerbefreiung vorliegt. In einer zum alten Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht (bis 31.12.2008) ergangenen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof nunmehr zur Frage des Zusammentreffens mehrerer Steuerbefreiung Stellung genommen.

Sachverhalt

Der spätere Ehemann, hier Kläger, hatte seiner zukünftigen Frau ein Darlehen gewährt, das zunächst günstig, später nicht mehr verzinst und schließlich ganz erlassen wurde. Mit den Darlehensmitteln schaffte die Ehefrau einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit dazu gehörendem Herrenhaus an, wobei das Herrenhaus im Privatvermögen verblieb und Familienwohnheim in der später geschlossenen Ehe wurde. Das beklagte Finanzamt setzte für den einheitlichen Vorgang Schenkungsteuer fest. Der Bundesfinanzhof gab der hiergegen gerichteten Klage nur teilweise statt.

Entscheidung

Zwar stimmte der Bundesfinanzhof der Finanzverwaltung zu, dass die erste voreheliche Zuwendung (zinsgünstiges Darlehen) nicht schenkungsteuerlich privilegiert gewesen sei, allerdings seien die späteren ehelichen Zuwendungen mit Rücksicht auf das Herrenhaus, das als Familienwohnheim anzusehen sei, privilegiert. Insoweit galt nach altem Erbschaftsteuerrecht, dass die Übertragung des Familienwohnheims unter Eheleuten steuerfrei war. Die Finanzverwaltung wollte diese Steuerbefreiung allerdings nicht anerkennen, weil sie einen einheitlichen Schenkungsakt gerichtet auf den Erwerb von Betriebsvermögen annahm. Diese Auffassung wies der Bundesfinanzhof zurück. Für jeden der Schenkungsteuer unterliegenden Vorgang sei gesondert zu prüfen, ob eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen werden könne.

Konsequenz

Die Tragweite der Entscheidung liegt in der vom Bundesfinanzhof vorgenommenen Differenzierung zwischen Schenkungsvorgang im betrieblichen und privaten Bereich. Werden mit einem einheitlichen Lebenssachverhalt 2 steuerlich selbstständige Vorgänge verwirklicht, ist der Lebenssachverhalt in 2 selbstständige Vorgänge aufzuteilen.

Besteuerung des Letzterwerbs bei mehreren Erwerben eines Nacherben

Besteuerung des Letzterwerbs bei mehreren Erwerben eines Nacherben

Kernfrage

Das Erbschaftsteuergesetz sieht vor, dass bei angeordneter Nacherbfolge, die Besteuerung des Nacherben auf Antrag so erfolgen kann, als sei der Erwerb vom Erblasser unmittelbar erfolgt. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn der Vorerbe im Verhältnis zum Nacherben in einer schlechteren Steuerklasse steht, als dies der Erblasser getan hat. Im konkreten Fall stand der Nacherbe im Verhältnis zum Erblasser (Großvater) in Steuerklasse I, im Verhältnis zur Vorerbin (Tante) aber nur in Steuerklasse II. Gleichzeitig sieht das Erbschaftsteuergesetz vor, dass Erwerbe von ein und derselben Person innerhalb von 10 Jahren zusammen besteuert werden. Der Bundesfinanzhof hatte nunmehr darüber zu entscheiden, wie sich das Verhältnis zwischen privilegierter Nacherbenbesteuerung und Mehrfacherwerb innerhalb von 10 Jahren im Rahmen der Besteuerung darstellt.

Sachverhalt

Der Kläger war Nacherbe nach seinem Großvater. Vorerbin war seine Tante. Bereits zu Lebzeiten übertrug die Tante den Nachlass nach dem Großvater auf den Nacherben (Kläger). Auf entsprechenden Antrag beim beklagten Finanzamt hin wurde der Kläger mit den persönlichen Voraussetzungen zur Erbschaftsteuer veranlagt, wie diese im Verhältnis zum Großvater bestanden. Innerhalb von 10 Jahren wurde der Kläger dann Erbe nach seiner Tante. Die Finanzverwaltung rechnete beide Erwerbe zusammen und setzte Erbschaftsteuer mit den steuerlich schlechteren persönlichen Voraussetzungen im Verhältnis zur Tante fest. Mit der hiergegen gerichteten Klage obsiegte der Kläger zuletzt vor dem Bundesfinanzhof.

Entscheidung

Auch beim zweiten Erwerb und der damit ausgelösten Zusammenrechnung beider „Erbfälle“ (Übertragung Nacherbschaft einerseits und echter Erwerb von Todes wegen anderseits) ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs die privilegierte Besteuerung nach den persönlichen Voraussetzungen im Verhältnis des Erwerbers zum Großvater anzuerkennen. Der zweite Erwerb wirkt sich nicht steuerschädlich aus.

Konsequenz

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Ungeachtet der Tatsache, dass es zur Zusammenrechnung mehrerer Vermögensübergänge innerhalb von 10 Jahren kommt, kann eine durch Antrag gewährte Privilegierung eines Vermögenserwerbs nicht durch einen späteren Vermögenserwerb „infiziert“ werden.

Aufwendungen für immunbiologische Krebsabwehrtherapie abziehbar

Aufwendungen für immunbiologische Krebsabwehrtherapie abziehbar

Kernproblem

Krankheitskosten sind ohne Rücksicht auf die Art und Ursache der Erkrankung als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Allerdings werden nur solche Aufwendungen berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen. Vorbeugende Aufwendungen, die der Gesundheit allgemein dienen, und solche, die auf einer medizinisch nicht indizierten Behandlung beruhen, zählen hingegen nicht zu den Krankheitskosten. Für die mitunter schwierige Trennung von echten Krankheitskosten einerseits und lediglich gesundheitsfördernden Vorbeuge- oder Folgekosten andererseits, fordert der BFH die Vorlage eines zeitlich vor der Aufwendung erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens bzw. eines Attestes eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers.

Sachverhalt

Die später verstorbene Ehefrau des Klägers wurde wegen einer schweren Krebserkrankung operiert, nach deren Anschluss sie sich einer immunbiologischen Krebsabwehrtherapie mit Ukrain unterzog. Das Präparat ist in Europa nicht als Arzneimittel zugelassen. Zu der alternativen Krebsabwehrtherapie hatte der Hausarzt u. a. deswegen geraten, weil eine konventionelle Chemotherapie nicht möglich war. Beklagtes Finanzamt und später auch das Finanzgericht lehnten den Abzug der als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Aufwendungen von 30.000 EUR ab.

Entscheidung

Der BFH hat die streitigen Aufwendungen zum Abzug zugelassen und damit in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung anerkannt, dass auch Kosten für eine objektiv nicht zur Heilung oder Linderung geeigneten Behandlung zwangsläufig erwachsen können, wenn eine Erkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung besteht, die nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht. Dies gelte selbst dann, wenn sich der Erkrankte für eine aus schulmedizinischer oder naturheilkundlicher Sicht nicht anerkannte Heilmethode entscheide. Nach Auffassung des BFH begründe nicht die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme in diesen Fällen die tatsächliche Zwangsläufigkeit, sondern die Ausweglosigkeit der Lebenssituation, die den „Griff nach jedem Strohhalm“ gebiete.

Konsequenz

Der Abzug von Aufwendungen für „Außenseitermethoden“ als außergewöhnliche Belastung findet dort ihre Grenze, wo die Behandlung von einer Person vorgenommen wird, die nicht zur Ausübung der Heilkunde zugelassen ist.

Information über Schwerbehindertenantrag innerhalb von 3 Wochen nach Kündigung

Information über Schwerbehindertenantrag innerhalb von 3 Wochen nach Kündigung

Rechtslage

Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers muss mit Zustimmung des Integrationsamtes erfolgen. Fehlt diese Zustimmung, ist die Kündigung unwirksam. Regelmäßiges Problem ist, dass der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung nichts weiß und eine Kündigung in dem Glauben erklärt, es liege keine solche vor. Auch diese Kündigung ist unwirksam. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat jetzt zur Informationspflicht des Mitarbeiters entschieden.

Sachverhalt

Der Klägerin war durch den beklagten Arbeitgeber formell und materiell wirksam betriebsbedingt gekündigt worden. Dass eine Schwerbehinderung vorlag, war dem Arbeitgeber und auch dem beteiligten Betriebsrat nicht bekannt. In ihrer Kündigungsschutzklage legte die Klägerin die Schwerbehinderung erstmals offen. Die Zustellung der Kündigungsschutzklage erfolgte mehr als 3 Wochen nach dem Zugang der Kündigung. Mit ihrer Klage machte sie den besonderen Schwerbehindertenkündigungsschutz geltend und unterlag.

Entscheidung

Das Gericht urteilte, dass sich die Klägerin nicht auf den Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderte berufen könne. Zwar stehe der Sonderkündigungsschutz schwerbehinderten Arbeitnehmern auch dann zu, wenn der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung nichts von der Schwerbehinderung wisse. Hierfür müsse der Arbeitnehmer den Arbeitgeber aber nach Zugang der Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist über seine Schwerbehinderteneigenschaft informieren. Die angemessene Frist entspricht dabei der Frist für die Kündigungsschutzklage, beträgt also 3 Wochen. Geht dem Arbeitgeber die Information über die Schwerbehinderung später zu, ist der Arbeitnehmer vom Sonderkündigungsschutz ausgeschlossen.

Konsequenz

Die Entscheidung ist zu begrüßen, weil sie jedenfalls am Ende des Arbeitsverhältnisses für Klarheit sorgt. Die Nachricht über die Schwerbehinderung muss unmittelbar an den Arbeitgeber erfolgen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; die Revision ist beim Bundesarbeitsgericht anhängig.

Neues BMF-Schreiben zur steuerlichen Berücksichtigung behinderter Kinder

Neues BMF-Schreiben zur steuerlichen Berücksichtigung behinderter Kinder

Kernproblem

Ein Kind, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, kann auch noch über das 25. Lebensjahr hinaus bei Kindergeld oder steuerlichen Kinderfreibeträgen berücksichtigt werden, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (oder in Altfällen Behinderung vor dem 1.1.2007 und vor Vollendung des 27. Lebensjahres). Im Zusammenhang mit Streitfragen vorangegangener Jahre ist ein neues BMF-Schreiben zur Auslegung der Begünstigung erlassen worden.

Neues BMF-Schreiben

Das BMF gibt die Verwaltungsmeinung hinsichtlich folgender Fragestellungen wieder: – Was gilt als Behinderung; kann diese auch durch Suchtkrankheiten wie Drogen oder Alkohol hervorgerufen werden oder wie erfolgt eine Abgrenzung zu einer zeitlich beschränkten Erkrankung? – Wie erfolgt ein Nachweis der Behinderung, wann gilt Behindertenausweis, Einstufung in Pflegestufen oder Bestätigung eines Arztes? – Wann kann davon ausgegangen werden, dass die Behinderung des Kindes auch ursächlich für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt ist oder muss die Behinderung die einzige Ursache dafür sein? – Wann ist ein behindertes Kind außerstande, sich selbst zu unterhalten; wie sind Pflege- oder Blindengeld zu behandeln und wonach bestimmt sich der notwendige Lebensbedarf? – Was gehört zum behinderungsbedingten Mehrbedarf im Allgemeinen und bei teil- oder vollstationärer Unterbringung? – Wie wirkt sich das steuerlich für Kinder zu berücksichtigende Monatsprinzip aus, wenn z. B. Gratifikationen oder Sonderzuwendungen (Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) zufließen?

Lohndatenbank „Elena“ wird auf Eis gelegt

Lohndatenbank „Elena“ wird auf Eis gelegt

Einleitung

Rund 3 Mio. Arbeitgeber stellen Jahr für Jahr etwa 60 Mio. Bescheinigungen in Papierform aus. Diese Nachweise benötigen ihre Beschäftigten, um gegenüber öffentlichen Stellen die Voraussetzungen für den Bezug einer bestimmten Leistung nachweisen zu können. So ermittelt beispielsweise die Arbeitsverwaltung auf der Grundlage der vom Arbeitgeber ausgestellten Arbeitsbescheinigung den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Zwischen der elektronischen Personalverwaltung des Arbeitgebers und der elektronischen Sachbearbeitung in den Behörden klafft eine Lücke, die weiterhin durch den traditionellen Informationsträger Papier überbrückt wird. Dieser Medienbruch sollte durch den „elektronischen Entgeltnachweis“ (ELENA) beseitigt werden. Außerdem sollten die Unternehmen durch dieses Verfahren um hohe Bürokratiekosten entlastet werden.

Verfahrensweise

Im Rahmen des ELENA-Verfahrens sollen die Arbeitgeber jeden Monat einen gesetzlich festgelegten Datensatz in verschlüsselter Form an eine speichernde Stelle übermitteln. Dieser Datensatz enthält die notwendigen Angaben für die jeweilige Leistungsberechnung.

Verlängerung der Testphase

Ursprünglich war geplant, dass die Behörden ab Januar 2012 die durch das ELENA-Verfahren übermittelten Daten für die Bearbeitung von Arbeitslosen-, Eltern- oder Wohngeld abrufen können. Diese Testphase soll nun gemäß Beschluss der Bundesregierung um 2 Jahre bis 2014 verlängert werden. Die Entscheidung hinsichtlich der Weiterführung von ELENA wird damit der künftigen Regierung, die 2013 gewählt wird, überlassen.

Ausblick

Zurzeit ist noch nicht sicher, ob diese Verschiebung der Einführung zu einem „Sterben auf Raten“ führt. Die bisher gesammelten Daten müssen nun wohl gelöscht werden, weil sie aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht bis 2014 auf Vorrat gespeichert werden dürfen.

Verfassungsbeschwerden von Erblassern gegen ErbSt-Reform-Regelungen

Verfassungsbeschwerden von Erblassern gegen ErbSt-Reform-Regelungen

Rechtslage

Das Erbrecht in Form der Freiheit zu testieren (Testierfreiheit) ist als Teil des Grundrechts auf Eigentum verfassungsrechtlich geschützt. Daher kann das Erbschaftsteuergesetz verfassungsrechtlich überprüft werden. Nach Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes zum 1.1.2009 sind sehr schnell insgesamt 3 Verfassungsbeschwerden dagegen eingereicht worden, die das Bundesverfassungsgericht allesamt nicht zur Entscheidung angenommen hat.

Sachverhalt

Die 3 Verfassungsbeschwerden waren gerichtet gegen die unterschiedlichen Steuersätze, Freibeträge und Steuerbefreiungen nach dem Erbschaftsteuerreformgesetz, durch die die Beschwerdeführer als (zukünftige) Erblasser unmittelbar in der Ausübung ihrer Testierfreiheit betroffen seien. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer erheblichen, vererbbaren Vermögens, das nicht unter die Steuerbefreiung bzw. die steuerlichen Vergünstigungen fällt. Inhaltlich machten sie Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz geltend, weil Vermögensarten unterschiedlich erbschaftsteuerlich behandelt werden.

Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden als unzulässig zurückgewiesen, ohne materiell über die Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuerreformgesetzes zu entscheiden. Die Beschwerdeführer konnten die erforderliche Selbstbetroffenheit nicht nachweisen, denn die Erbschaftsteuer belaste die Erben, nicht den Nachlass. Verfassungsrechtlich geschützt ist aber lediglich das Recht des Erblassers, frei zu testieren. Dieses mag zwar mittelbar durch die Erbschaftsteuer belastet sein, der Erblasser bleibe aber frei in seiner Entscheidung, sein Vermögen so und an denjenigen zu hinterlassen, wie bzw. an wen er wolle. Zudem hätten die Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt, dass sie angesichts der geltenden Rechtslage in der Erbschaftsteuer anders testieren würden.

Konsequenz

Die Entscheidungen überraschen nicht. Eine präventive Verfassungsbeschwerde musste – wie auch bereits in der Fachpresse diskutiert – unzulässig sein. Die Entscheidungen haben aber keine materielle Auswirkung, denn über die Verfassungsmäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuerreformgesetzes ist nicht entschieden. Nach neuem Erbschaftsteuergesetz ergangene Erbschaftsteuerbescheide werden also weiterhin angegriffen werden müssen.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin