Ordnungsmäßige Buchführung bei Kreditgeschäften und ihre periodenweise Erfassung

Im Rahmen der ordnungsgemäßen Buchführung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und den Anforderungen des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie der Abgabenordnung (AO) müssen auch Kreditgeschäfte korrekt und nachvollziehbar erfasst werden. Im Folgenden werden die wichtigsten Regelungen zu Kreditgeschäften, Erleichterungen für bestimmte Geschäftszweige sowie Anforderungen an die zeitgerechte Erfassung von Geschäftsvorfällen dargestellt.

Kreditgeschäfte und deren Erfassung

  1. Trennung von Forderungen und Schulden:
    • Bei Kreditgeschäften sind die Entstehung der Forderungen und Schulden sowie deren Tilgung getrennt zu erfassen. Bei der doppelten Buchführung wird üblicherweise ein Kontokorrentkonto geführt, das nach Schuldnern und Gläubigern unterteilt ist.
  2. Erleichterungen bei kurzfristigen Rechnungen:
    • Für Waren- und Kostenrechnungen, die innerhalb von acht Tagen nach Rechnungseingang oder innerhalb der üblichen Zahlungsfristen beglichen werden, ist es nicht notwendig, diese kontokorrentmäßig zu erfassen.
  3. Periodenweise Buchungen:
    • Wenn die Geschäftsvorfälle nicht laufend, sondern periodenweise gebucht werden, ist es ausreichend, die Kreditgeschäfte eines Monats bis zum Ende des folgenden Monats im Grundbuch zu erfassen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass keine Unterlagen verloren gehen (z.B. laufende Nummerierung der Rechnungen oder geordnete Ablage in Ordnern).
  4. Erfassung der Kreditgeschäfte:
    • Neben der Grundbucherfassung müssen Kreditgeschäfte nach Geschäftspartnern aufgegliedert dargestellt werden, entweder durch Personenkonten oder durch eine Offene-Posten-Buchhaltung.

Erleichterungen für bestimmte Branchen

  1. Einzelhändler und Handwerker:
    • Für Einzelhändler und Handwerker mit Krediteinkäufen und -verkäufen kleineren Umfangs bestehen vereinfachte Buchführungsmöglichkeiten:
      • Krediteinkäufe können im Wareneingangsbuch in einer besonderen Spalte als Kreditgeschäfte gekennzeichnet und der Zahlungstag vermerkt werden.
      • Kreditverkäufe können in einer Kladde festgehalten werden, die als Teil der Buchführung aufbewahrt wird.
      • Für den Bilanzstichtag müssen in beiden Fällen Personenübersichten über die an diesem Tag bestehenden Forderungen und Schulden erstellt werden.

Mängel in der Buchführung

  1. Formelle Mängel:
    • Enthält die Buchführung formelle Mängel, die das sachliche Ergebnis der Buchführung nicht beeinflussen, so ist ihre Ordnungsmäßigkeit nicht zu beanstanden, solange diese Mängel keine schwerwiegenden Verstöße gegen wesentliche Anforderungen darstellen (z.B. zeitgerechte Erfassung der Geschäftsvorfälle, Anforderungen bei Kreditgeschäften, Aufbewahrungsfristen).
  2. Materielle Mängel:
    • Materielle Mängel, wie das Nicht- oder Falschbuchen von Geschäftsvorfällen, beeinträchtigen die Ordnungsmäßigkeit nur, wenn sie wesentlich sind. Unwesentliche Mängel sind zu berichtigen, oder das Buchführungsergebnis ist durch Zuschätzungen richtigzustellen.

Zeitgerechte Erfassung der Geschäftsvorfälle

  • Die Eintragungen in den Geschäftsbüchern müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet erfolgen. Während barer Zahlungsverkehr in der Regel täglich erfasst werden muss, gilt dies für unbare Geschäftsvorfälle nicht zwingend. Es muss jedoch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Geschäftsvorfall und seiner Erfassung bestehen.

Fazit

Die ordnungsmäßige Buchführung verlangt bei Kreditgeschäften eine genaue Trennung von Forderungen und Verbindlichkeiten sowie deren zeitgerechte und vollständige Erfassung. Dabei sind Erleichterungen für kleinere Unternehmen wie Einzelhändler oder Handwerker vorgesehen. Formelle und materielle Mängel in der Buchführung sind nur dann gravierend, wenn sie das sachliche Ergebnis erheblich beeinflussen. Eine sorgfältige Organisation der Buchführungsunterlagen ist dabei entscheidend, um den Anforderungen des HGB und der AO zu genügen.