Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen

Die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) gemäß § 44a Abs. 2 Nr. 2 EStG bietet eine Möglichkeit für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen, die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer auf Kapitaleinkünfte zu vermeiden, wenn aufgrund geringfügiger Einkünfte keine Einkommensteuerschuld zu erwarten ist.

Definition
Kreditinstitute/Banken sind verpflichtet, bei einer Gutschrift von Kapitalerträgen (z. B. Zinsen, Dividenden) einen Steuerabzug (Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer) vorzunehmen und an das Finanzamt abzuführen. Durch Vorlage einer vom Finanzamt ausgestellten Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) kann dieser Steuerabzug vermieden werden. Die NV-Bescheinigung wird nur erteilt, wenn absehbar ist, dass keine Einkommensteuer anfällt, etwa weil das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt.

Die NV-Bescheinigung wird in der Regel für 1 bis maximal 3 Jahre erteilt und muss anschließend neu beantragt werden. Sie ist für jede Bank, bei der Kapitalerträge erzielt werden, im Original einzureichen. Bei der Antragstellung sollte deshalb die Anzahl der benötigten Bescheinigungen angegeben werden. Der Antrag kann auch von einem Bevollmächtigten unterschrieben werden, jedoch sind in diesem Fall beide Ausweise (Antragsteller und Bevollmächtigter) vorzulegen.

Vorteile der NV-Bescheinigung:

  • Vermeidung der Kapitalertragsteuer: Durch die Vorlage der NV-Bescheinigung bei der Bank wird keine Kapitalertragsteuer auf Zinsen, Dividenden oder andere Kapitaleinkünfte einbehalten.
  • Langfristige Gültigkeit: Die Bescheinigung wird in der Regel für drei Jahre ausgestellt und muss erst danach erneut beantragt werden.
  • Ersparnis bei Steuererklärungen: Mit einer NV-Bescheinigung entfällt die Notwendigkeit, jährlich eine Steuererklärung (Antragsveranlagung) nur zur Erstattung der Kapitalertragsteuer abzugeben.

Beantragung:

Die NV-Bescheinigung wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt und sollte rechtzeitig der depotführenden Bank vorgelegt werden. Sie ist besonders vorteilhaft für Personen mit geringen Gesamteinkünften, die den Sparer-Pauschbetrag (801 EUR für Ledige, 1.602 EUR für Ehepaare) überschreiten, aber keine Einkommensteuerschuld erwarten.

Trotz Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 bleibt die NV-Bescheinigung eine wichtige Option, um die pauschale Steuer von 25 % auf Kapitaleinkünfte zu vermeiden, wenn die Gesamteinkünfte niedrig sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Vollständig ausgefüllter Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungsbescheinigung (Formular NV 1 A)
  • Bei Vollmacht: beide Ausweise (Antragsteller und Bevollmächtigter)

Formulare

Voraussetzungen
Das Einkommen, einschließlich Kapitalerträgen, darf den steuerlichen Grundfreibetrag nicht überschreiten. Dieser beträgt:

  • 2022 für Ledige: 9.984 Euro
  • 2022 für Ehegatten/Lebenspartner: 19.968 Euro

Falls die jährlichen Kapitalerträge 801 Euro (1.602 Euro bei Ehegatten/Lebenspartnern) nicht überschreiten, ist kein Antrag auf NV-Bescheinigung nötig, sondern ein Freistellungsauftrag bei der jeweiligen Bank ausreichend.

Gebühren/Kosten

  • Keine

Rechtsgrundlagen

  • § 44a Absatz 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)

Verfahrensablauf
Der Antrag ist beim zuständigen Wohnsitz-Finanzamt auf dem amtlichen Vordruck NV 1 A einzureichen.

Bearbeitungsdauer

  • In der Regel 2 Wochen

Zuständige Stelle
Das Wohnsitzfinanzamt ist zuständig für die Bearbeitung des Antrags auf Ausstellung der NV-Bescheinigung.

Hinweis
Nutzen Sie die NV-Bescheinigung, wenn Ihre Einkünfte niedrig sind und Sie damit Kapitalerträge steuerfrei erhalten möchten. Wenn die Kapitalerträge unter dem Freibetrag liegen, genügt ein Freistellungsauftrag bei der Bank.

Praxistipp:

Die NV-Bescheinigung spart nicht nur Steuern, sondern auch Zeit und Kosten für die jährliche Steuererklärung.