Nicht wahrgenommene Weihnachtsfeier – Schadensersatzanspruch bestätigt

Ein Urteil des Amtsgerichts München (191 C 19029/24) vom 21. Oktober 2024 zeigt, dass Unternehmen bei der Nichtwahrnehmung von Reservierungen für Veranstaltungen in Restaurants haftbar gemacht werden können. Das Gericht entschied zugunsten eines gehobenen Münchner Restaurants, das Schadensersatz wegen einer abgesagten Weihnachtsfeier geltend gemacht hatte.


Der Fall: Reservierung und Nichterscheinen

Ein Unternehmen aus dem Landkreis München hatte für den 8. Dezember 2023 eine Weihnachtsfeier mit 15 Gästen in einem gehobenen Restaurant in München reserviert. Es wurde ein festes Menü für 125 Euro pro Person zuzüglich Getränke vereinbart. Am Abend der Feier erschien jedoch niemand, und es gab auch keine Absage.

Die Restaurantbetreiberin machte Schadensersatz in Höhe von 2.775 Euro geltend, da die vorbereiteten Speisen nicht anderweitig verwendet und die Tische nicht neu vergeben werden konnten. Das Unternehmen bestritt die Verpflichtung zur Zahlung und behauptete, es sei kein wirksamer Vertrag zustande gekommen.


Das Urteil: Schadensersatzanspruch bestätigt

Das Amtsgericht München entschied zugunsten des Restaurants und verurteilte das Unternehmen zur Zahlung von 2.508,64 Euro netto. Die wesentlichen Punkte des Urteils:

  1. Vertragsschluss bestätigt:
    • Das Gericht sah einen Bewirtungsvertrag als zustande gekommen an, basierend auf dem E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien.
    • Die Annahme der Reservierung durch das Unternehmen („wir möchten gern wie folgt die Reservierung bestätigen“) reichte aus, um alle wesentlichen Vertragsinhalte festzulegen.
  2. Fixgeschäft und Unmöglichkeit:
    • Der Bewirtungsvertrag stellte ein absolutes Fixgeschäft dar. Da die Feier nicht stattfand, wurde die Leistung unmöglich, was einen Schadensersatzanspruch begründete.
  3. Schadensberechnung:
    • Die Schadenshöhe wurde gemäß § 287 ZPO geschätzt:
      • Menükosten: Der Vortrag der Restaurantbetreiberin, dass die Speisen nicht anderweitig genutzt werden konnten, wurde als plausibel bewertet.
      • Entgangener Getränkeumsatz: Auch dieser wurde nachvollziehbar dargelegt.
    • Die Umsatzsteuer wurde nicht als Schaden anerkannt, da sie an das Finanzamt abzuführen gewesen wäre.

Relevanz für die Praxis

Für Restaurants:

  • Das Urteil verdeutlicht, dass schriftliche Reservierungen in der Gastronomie rechtlich bindend sein können.
  • Klare Kommunikation und dokumentierte Bestätigungen sind entscheidend, um Ansprüche geltend machen zu können.

Für Unternehmen:

  • Unternehmen sollten sich bewusst sein, dass Nichterscheinen bei Reservierungen erhebliche finanzielle Konsequenzen haben kann.
  • Frühzeitige Absagen sind unerlässlich, um Schadenersatzansprüche zu vermeiden.

Rechtskraft und Ausblick

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sollte es zu einer Berufung kommen, könnte das Oberlandesgericht München den Fall erneut prüfen. Dennoch zeigt das Urteil, wie wichtig verbindliche Absprachen und rechtzeitige Kommunikation in der Vertragsgestaltung sind.


Fazit:
Reservierungen in der Gastronomie sind nicht unverbindlich. Für Unternehmen und Restaurants gleichermaßen gilt: Klare Vertragsregelungen und deren Einhaltung schützen vor rechtlichen und finanziellen Folgen.