Neuregelungen im Erbschaftsteuerrecht 2025: Wohnimmobilien und Steuerstundung

Zum Jahreswechsel 2024/2025 treten im Erbschaftsteuerrecht bedeutende Änderungen in Kraft, die insbesondere Wohnimmobilien im In- und Ausland betreffen. Diese Neuerungen zielen darauf ab, steuerliche Erleichterungen und Stundungsregelungen transparenter und gerechter zu gestalten.

1. Verminderter Wertansatz für Wohnimmobilien in Drittstaaten (§ 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG)

Eine der wichtigsten Änderungen betrifft den verminderten Wertansatz für Wohnimmobilien in Drittstaaten.

Bisherige Regelung:

Bislang war der Befreiungsabschlag nach § 13d ErbStG auf Wohnimmobilien innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) beschränkt. Wohnimmobilien in Drittstaaten waren von dieser Vergünstigung ausgeschlossen.

Neuregelung ab 6. Dezember 2024:

  • Der Befreiungsabschlag kann künftig auch auf Wohnimmobilien in Drittstaaten angewendet werden.
  • Voraussetzung ist, dass mit dem jeweiligen Drittstaat ein Informationsaustausch im Bereich der Erbschaftsteuer besteht.
  • Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wird eine Liste der Staaten veröffentlichen, die diese Voraussetzungen erfüllen.

👉 Vorteil für Erben:
Erben profitieren von der steuerlichen Begünstigung, wenn sich das geerbte Grundstück in einem Drittstaat befindet und der Staat kooperativ im Steuerbereich agiert.

2. Erweiterung der Steuerstundung für Wohnimmobilien (§ 28 Abs. 3 ErbStG)

Die Neuregelung erweitert die Möglichkeiten zur Stundung der Erbschaftsteuer bei Wohnimmobilien erheblich.

Bisherige Regelung:

Steuerstundung wurde nur gewährt, wenn:

  • Die Immobilie zum Zeitpunkt des Erbfalls die Voraussetzungen des § 13d Abs. 3 ErbStG erfüllte (z. B. selbstgenutztes Familienheim).
  • Der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung der Immobilie aufbringen konnte.

Neuregelung ab 6. Dezember 2024:

  • Sämtliche Wohnimmobilien können nun gestundet werden, unabhängig davon, ob sie im Erwerbszeitpunkt die Voraussetzungen des § 13d Abs. 3 ErbStG erfüllten.
  • Erfasst werden auch:
    • Vermietete Wohnimmobilien nach dem Erbfall.
    • Wohnungen in Mehrfamilienhäusern oder anderen Wohngebäuden.
    • Eigengenutzte Immobilien, unabhängig von ihrer Art.

👉 Praxisbeispiel:
Ein Erbe erhält ein Mehrfamilienhaus, das zu Lebzeiten des Erblassers vermietet war. Nach dem Erbfall vermietet der Erbe das Haus weiter. Auch in diesem Fall kann die Steuer gestundet werden.

3. Steuerstundung bei Wohnimmobilien in Drittstaaten

Die Stundung der Erbschaftsteuer wird nun auch auf Wohnimmobilien in Drittstaaten ausgeweitet.

Voraussetzungen:

  • Ein Informationsaustausch mit dem Drittstaat im Bereich der Erbschaftsteuer muss bestehen.
  • Es muss die Möglichkeit zur Beitreibung von steuerlichen Forderungen in dem Drittstaat bestehen.

👉 Wichtig:

  • Endet der Informationsaustausch oder entfällt die Beitreibungsmöglichkeit, wird die Stundung sofort aufgehoben.
  • Auch in diesem Fall wird das BMF eine Liste der kooperierenden Staaten veröffentlichen.

4. Auswirkungen der Neuregelung

Erben und Erwerber profitieren erheblich:

  • Die Neuregelung erleichtert es, Wohnimmobilien im Ausland steuerlich begünstigt zu vererben.
  • Die Stundungsregelung schafft finanzielle Flexibilität für Erben, die Immobilien langfristig erhalten möchten, aber kurzfristig nicht über die nötigen liquiden Mittel verfügen.
  • Die Transparenz durch die regelmäßig aktualisierte BMF-Liste gibt Sicherheit über die steuerliche Behandlung von Immobilien in Drittstaaten.

Fazit

Die Anpassungen im Erbschaftsteuerrecht ab 2025 bringen erhebliche Vorteile für Erben von Wohnimmobilien – sowohl im Inland als auch im Ausland. Die Ausweitung der Stundungsregelung und des Befreiungsabschlags sorgt für Steuergerechtigkeit und Planungssicherheit.

👉 Empfehlung:
Erben und Eigentümer von Immobilien im Ausland sollten frühzeitig prüfen, ob ihr Land auf der BMF-Liste steht und ob alle Voraussetzungen für eine steuerliche Vergünstigung oder Stundung erfüllt sind. Eine steuerliche Beratung kann helfen, die neuen Möglichkeiten optimal zu nutzen.