Ab dem 1. Januar 2025 tritt in Berlin die reformierte Grundsteuer in Kraft. Mit dieser Reform kommen für Grundstückseigentümer einige Änderungen und neue Regelungen, die es zu beachten gilt. Hier sind die wichtigsten Informationen zusammengefasst:
1. Versand der Grundsteuerbescheide
Zwischen dem 14. Oktober und dem 31. Dezember 2024 werden die neuen Grundsteuerbescheide verschickt. Grundstückseigentümer erhalten zwei Bescheide:
- Bescheid 1: Jahresbetrag der neuen Grundsteuer mit einer Aufteilung auf die vierteljährlichen Vorauszahlungen. Die erste Zahlung ist zum 15. Februar 2025 fällig.
- Bescheid 2: Grundsteuermessbetrag, der zur Berechnung der neuen Grundsteuer dient.
Für Eigentümerwechsel, die im Jahr 2024 stattgefunden haben, erfolgt der Versand der Bescheide erst zu Beginn des Jahres 2025.
Die bisherige Grundsteuer wird letztmalig zum 15. November 2024 nach dem Einheitswert fällig.
2. Anpassung der Steuermesszahlen
Um eine übermäßige Belastung von Wohngrundstücken zu vermeiden, wurden die Steuermesszahlen zugunsten dieser angepasst:
- Wohngrundstücke: 0,31 Promille
- Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke: 0,45 Promille
3. Absenkung des Hebesatzes
Der Hebesatz für bebaute und bebaubare Grundstücke wird ab dem 1. Januar 2025 von 810 Prozent auf 470 Prozent gesenkt. Diese deutliche Absenkung soll verhindern, dass die neue Grundsteuer zu einer untragbaren finanziellen Belastung für die Berliner Bürgerinnen und Bürger wird.
4. Härtefallregelung
Für selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen wurde eine Härtefallregelung geschaffen. Betroffene können formlos einen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen, wenn die Grundsteuer zu einer Existenzgefährdung führt. Dazu sind Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlich. Der notwendige Vordruck für den Antrag kann hier heruntergeladen werden.
5. Entlastung für Kleingärtner und landwirtschaftliche Betriebe
Für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke (Grundsteuer A) wird der Hebesatz auf 0 Prozent gesenkt. Davon profitieren rund 800 Betriebe in Berlin, die in der Landwirtschaft, im Gartenbau, der Fischerei oder Forstwirtschaft tätig sind. Auch etwa 1.200 Kleingartenanlagen fallen unter diese Regelung, wodurch der Verwaltungsaufwand für die Steuerbehörden deutlich reduziert wird.
Für weiterführende Informationen können sich Grundstückseigentümer an die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin wenden.
Quelle: Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Mitteilung vom 14.10.2024