Leasing: Sonderzahlungen als Betriebsausgaben

Wie wird mit Leasingkosten umgegangen, wenn ein Fahrzeug sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil, datiert auf den 12.03.2024 (VIII R 1/21), wichtige Richtlinien zur Handhabung von Leasingsonderzahlungen festgelegt. Diese Regelungen sind insbesondere für diejenigen von Bedeutung, die ein Fahrzeug teilweise für betriebliche Zwecke nutzen.

Regelung nach Bundesfinanzhof

Laut BFH müssen Leasingsonderzahlungen, die bei teilweise geschäftlicher Nutzung eines Fahrzeugs geleistet werden, unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung, den einzelnen Veranlagungszeiträumen der Leasingdauer anteilig zugeordnet werden. Diese Entscheidung fordert eine periodengerechte Zuweisung der Kosten, unabhängig davon, wann die Zahlung tatsächlich erfolgt ist.

Der zugrundeliegende Fall

Ein Selbstständiger, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, nutzte ein geleasten Wagen für sowohl private als auch berufliche Fahrten. Der Vertrag über das Fahrzeug war auf 36 Monate festgelegt, wobei neben monatlichen Raten auch eine anfängliche Sonderzahlung erforderlich war. Diese Sonderzahlung reduzierte die Höhe der monatlichen Raten.

In seiner Steuererklärung versuchte der Kläger, den Anteil der Sonderzahlung, der auf die betriebliche Nutzung entfiel, als Betriebsausgabe abzusetzen. Das Finanzamt erkannte jedoch nur den zeitanteiligen Abzug für den jeweiligen Monat an und behandelte das Nutzungsrecht des Fahrzeugs über die Vertragslaufzeit als immaterielles Wirtschaftsgut.

Das Finanzgericht stimmte dem Kläger teilweise zu und akzeptierte, dass die Sonderzahlung entsprechend der privaten Nutzungsdauer anzusetzen sei. Der BFH wies jedoch die Revision zurück und bestätigte, dass die Sonderzahlung über die gesamte Nutzungsdauer des Fahrzeugs verteilt werden müsse.

Anwendung der Entscheidung

Diese Entscheidung impliziert, dass Leasingsonderzahlungen als vorausbezahlte Nutzungsentgelte behandelt werden sollten, die die Kosten für die gesamte Vertragslaufzeit beeinflussen. Sie sollten daher nicht im Zahlungszeitpunkt, sondern über die gesamte Leasingdauer anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Im konkreten Fall des Urteils bedeutete dies, dass nur ein geringer Anteil der Sonderzahlung im ersten Veranlagungszeitraum als Betriebsausgabe anerkannt wurde.

Wichtige Hinweise für die Praxis

Die korrekte Erfassung des Nutzungsanteils ist entscheidend, nicht nur für die Bestimmung des abzugsfähigen Anteils der Sonderzahlung, sondern auch für die korrekte Zuordnung des Fahrzeugs zum Betriebs- oder Privatvermögen. Laut BFH ist hierbei die Nutzung über den gesamten Leasingzeitraum entscheidend. Dies führte in dem besprochenen Fall dazu, dass das Fahrzeug aufgrund des geringen betrieblichen Nutzungsanteils dem Privatvermögen zugeordnet wurde, was wiederum bedeutet, dass die Kosten nur im Rahmen einer Nutzungseinlage geltend gemacht werden konnten.

Quellen:

  • BFH, Urteil vom 12.03.2024 – VIII R 1/21
  • § 4 Abs. 3 und 4 EStG

Dieses Urteil bietet wichtige Einblicke in die steuerliche Handhabung von Leasingfahrzeugen und sollte bei der steuerlichen Planung und Fahrzeugnutzung berücksichtigt werden.