Arbeitszimmer bei Rentnern und Pensionären von der Steuer absetzen

Grundsätzlich: Rentner und Pensionäre können in der Regel keine Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer absetzen, da für den Bezug von Rente oder Pension keine aktive Tätigkeit erforderlich ist.

Ausnahme: Wenn ein Ruheständler neben seiner Rente oder Pension Einkünfte aus einer selbstständigen oder nichtselbstständigen Tätigkeit erzielt, kann er unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen.

Voraussetzungen für den vollen Kostenabzug:

  • Mittelpunkt der Tätigkeit: Das Arbeitszimmer muss der Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung sein. Dabei kommt es auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit an, nicht auf den zeitlichen Umfang der Nutzung.
  • Aktive Tätigkeiten: Nur Einkünfte, die ein aktives Tätigwerden erfordern, werden bei der Bestimmung des Mittelpunkts berücksichtigt. Renten und Pensionen zählen nicht dazu.
  • (Nahezu) ausschließliche Nutzung: Das Arbeitszimmer muss ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt werden. Eine untergeordnete private Mitbenutzung ist zulässig.

Beispiele:

  • Ein Ingenieur, der hauptsächlich im häuslichen Arbeitszimmer theoretische Problemlösungen erarbeitet, kann dieses als Mittelpunkt seiner Tätigkeit angeben, auch wenn er Kunden im Außendienst betreut.
  • Ein Architekt, der sowohl Planung als auch Bauüberwachung durchführt, kann das häusliche Arbeitszimmer in der Regel nicht als Mittelpunkt seiner Tätigkeit geltend machen.
  • Ein Lehrer kann in der Regel kein häusliches Arbeitszimmer absetzen, da der Mittelpunkt seiner Tätigkeit im Unterrichten liegt.

Begrenzter Kostenabzug oder Pauschale:

  • Wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt, können dennoch begrenzte Kosten oder eine Pauschale abgezogen werden.
  • Eine Tagespauschale von 6 EUR pro Tag (maximal 1.260 EUR jährlich) kann geltend gemacht werden, wenn von zu Hause aus gearbeitet wird, auch ohne separates Arbeitszimmer.

Praxistipp: Auch Rentner und Pensionäre, die von zu Hause arbeiten, können die Tagespauschale nutzen, wenn sie ihre Tätigkeit zumindest teilweise in der Wohnung ausüben.

Abschließende Hinweise:

  • Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind unter den allgemeinen steuerlichen Regelungen abzugsfähig.
  • Zu den direkt zurechenbaren Kosten zählen Ausstattung, Renovierung und anteilige Kosten für das Gebäude.
  • Der Abzug darf nicht so hoch sein, dass das Finanzamt eine „Liebhaberei“ vermutet, insbesondere bei geringen Einnahmen.
  • Wenn das Arbeitszimmer im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit genutzt wird und bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann es zum Betriebsvermögen gehören. Dies kann bei einem späteren Verkauf des Hauses zu steuerpflichtigen Gewinnen führen.

Fazit:

Rentner und Pensionäre können Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer voll absetzen, wenn es den Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung darstellt. Wichtig ist, dass nur aktive Tätigkeiten berücksichtigt werden. Auch die Tagespauschale kann eine interessante Option sein, wenn die Voraussetzungen für den vollen Abzug nicht erfüllt sind.

Hinweis: Dieser Beitrag dient nur zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.