Können Verluste aus einer Beteiligung Werbungskosten sein?
Wer sich durch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft einen Vorstandsposten sichern will, kann die entstandenen Kosten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen. Das gilt auch, wenn es nicht zu einer Beteiligung kommt.
Hintergrund
Ein angestellter Jurist zahlte der A GmbH 75.000 EUR für eine 10 %-Beteiligung an einer Aktiengesellschaft, die noch gegründet werden sollte. Im Gegenzug war geplant, dass der Jurist bei der Aktiengesellschaft eine Vorstandsposition erhalten sollte.
Die GmbH verwendete das Geld entgegen der Absprache und beglich damit ihre Schulden. So kam es weder zu einer Beteiligung des Juristen an der Aktiengesellschaft noch zu seiner Anstellung als Vorstand. Da die GmbH den Betrag nicht mehr zurückzahlen konnte, machte der Kläger einen Verlust in Höhe von 75.000 EUR in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Entscheidung
Das Finanzgericht stellte sich auf die Seite des Juristen und gab seiner Klage statt. Es erkannte die vergeblichen Aufwendungen des Klägers als vorweggenommene Werbungskosten an. Entscheidend war vor allem der enge Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen für den vergeblichen Beteiligungserwerb und den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Kläger wollte eine adäquate nichtselbstständige Arbeit finden und ein regelmäßiges Gehalt beziehen. Die geplante Kapitalbeteiligung an der Aktiengesellschaft tritt dahinter zurück.