Mit Urteil vom 11. Juli 2017 (Az. 14 K 2825/16 E) hat der 14. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass das Betreuungsgeld als eigener Bezug der unterstützten Mutter im Sinne von § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG zu berücksichtigen ist, nicht aber das Kindergeld.
Die Klage hatte teilweise Erfolg. In Bezug auf das Kindergeld teilte das Gericht die Auffassung des Klägers und sah es nicht als eigenen Bezug der Mutter an. Nach der Grundkonzeption des Familienleistungsausgleichs diene das Kindergeld der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes und der Förderung der Familie. Dementsprechend werde es auch im Sozialrecht als Einkommen des Kindes angesehen.
Demgegenüber werde das Betreuungsgeld nur für diejenigen Kinder gezahlt, die nicht in einer Tageseinrichtung, sondern von einem Elternteil betreut werden. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes solle es die eigene Erziehungsleistung von Eltern mit Kleinkindern anerkennen und unterstützen. Es schaffe daher einen Ausgleich zu einer nicht in Anspruch genommenen anderweitig zur Verfügung gestellten staatlichen Sachleistung und sei damit zur Sicherung des Unterhalts der Mutter geeignet und bestimmt.