FG Hamburg, Mitteilung vom 08.07.2024 zum Urteil 6 K 27/22 vom 21.02.2024 (nrkr – BFH-Az.: IX R 13/24)
Das Finanzgericht Hamburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Miet- oder Pachtgarantien im Rahmen eines Immobilienanlageprojekts unter Beteiligung eines geschlossenen Immobilienfonds als Fondsetablierungskosten im Sinne von § 6e Abs. 2 EStG zu betrachten sind. Zudem sieht das Gericht keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die rückwirkende Anwendung von § 6e EStG auf den Veranlagungszeitraum 2014 (§ 52 Abs. 14a EStG).
Hintergrund des Falls
Die Klägerin, ein Unternehmen, behandelte Kosten für eine Pachtgarantie als aktiven Rechnungsabgrenzungsposten und grenzte diese über 25 Jahre ab. Aufwendungen für eine sogenannte Pre-Opening-Zahlung wurden als sofort abzugsfähige Werbungskosten verbucht. Der Beklagte, das Finanzamt, ordnete jedoch die Kosten für die Pachtgarantie und die Pre-Opening-Zahlung gemäß dem BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2003 als Anschaffungskosten ein.
Entscheidung des Gerichts
Das Finanzgericht Hamburg folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage der Klägerin ab. Die wesentlichen Punkte der Entscheidung sind:
- Anschaffungskosten vs. Werbungskosten: Die Aufwendungen für die Pachtgarantie und die Pre-Opening-Zahlung sind als Anschaffungskosten in Form von Fondsetablierungskosten (§ 6e EStG) zu behandeln und abzuschreiben.
- Anwendung auf Überschusseinkünfte: Obwohl die Klägerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, ordnet § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG die entsprechende Anwendung von § 6e EStG auch bei diesen Einkünften an.
- Rückwirkende Anwendung: Gemäß § 52 Abs. 14a EStG ist § 6e EStG auch auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 18. Dezember 2019 endeten, was eine Rückwirkung für das Streitjahr 2014 bedeutet. Das Gericht sah keine ausreichenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese rückwirkende Anwendung.
Verfassungsrechtliche Bewertung
Obwohl im Schrifttum die Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung unterschiedlich beurteilt wird, kam das Gericht zu dem Schluss, dass gute Gründe dafür bestehen, die echt rückwirkende Anwendung von § 6e Abs. 1, Abs. 2 EStG im Streitfall als verfassungsrechtlich zulässig anzusehen. Dies insbesondere, da die gesetzliche Neuregelung im Kern die bis zum BFH-Urteil IV R 33/15 vom 26. April 2018 akzeptierte und höchstrichterlich gefestigte Rechtslage wiederherstellt.
Revision eingelegt
Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen IX R 13/24 eingelegt.
Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 2/2024