Kein passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen bei nach § 15a EStG nicht verrechenbaren Verlusten der Organgesellschaft

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2770 / 19 / 10004:002 vom 04.07.2024

Hintergrund

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein neues Schreiben veröffentlicht, welches wichtige Änderungen und Klarstellungen bezüglich der Behandlung von Mehrabführungen bei nicht verrechenbaren Verlusten der Organgesellschaft nach § 15a EStG enthält. Dieses Schreiben bezieht sich auf mehrere Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) und aktualisiert das bisher geltende BMF-Schreiben vom 15. Juli 2013.

Wesentliche Inhalte des neuen BMF-Schreibens

Anwendung des BFH-Urteils I R 65/11 vom 29. August 2012

Das BFH-Urteil I R 65/11 vom 29. August 2012 bildet die Grundlage für die Behandlung von Verlusten der Organgesellschaft. Das Urteil stellte klar, dass Mehrabführungen nicht durch passive Ausgleichsposten ausgeglichen werden können, wenn die Verluste nach § 15a EStG nicht verrechenbar sind.

Änderung des BMF-Schreibens vom 15. Juli 2013

Das bisherige BMF-Schreiben vom 15. Juli 2013, veröffentlicht im Bundessteuerblatt (BStBl) I S. 921, wird nach dem letzten Absatz um folgende Passage ergänzt:

„Zum Ertragszuschuss vgl. jedoch BFH vom 15. März 2017, I R 67/15, BStBl xxx I S. xxx.“

Diese Ergänzung nimmt Bezug auf das BFH-Urteil I R 67/15 vom 15. März 2017, welches weitere Klarstellungen zur Behandlung von Mehrabführungen bei nicht verrechenbaren Verlusten bietet.

Übergang zur Einlagelösung durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts am 25. Juni 2021 gelten neue Grundsätze für die Annahme von Mehr- und Minderabführungen gemäß § 14 Absatz 4 Satz 6 KStG. Diese Grundsätze berücksichtigen die Einlagelösung, die eine modernisierte und vereinfachte Handhabung der Körperschaftsteuer gewährleisten soll.

Veröffentlichung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I (BStBl I) veröffentlicht und tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. Es dient der einheitlichen Anwendung und Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen durch die Finanzbehörden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen