Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 5. November 2024 entschieden, dass freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherte Betriebsrentner nicht von dem seit 2020 eingeführten Freibetrag profitieren können (Az. B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R und B 12 KR 11/23 R).
Hintergrund des Freibetrags
Seit 2020 gibt es für pflichtversicherte Betriebsrentner einen Freibetrag auf betriebliche Altersvorsorgen, um die Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge zu erhöhen. Dieser Freibetrag (176,75 Euro im Jahr 2024) wird von den beitragspflichtigen Einnahmen abgezogen und entlastet die Rentner um rund 300 Euro jährlich. Der Freibetrag reduziert das Beitragsaufkommen der GKV um 1,2 Milliarden Euro jährlich.
Entscheidung des BSG
Das BSG entschied, dass dieser Freibetrag nur für pflichtversicherte Rentner gilt. Freiwillig versicherte Betriebsrentner können ihn nicht in Anspruch nehmen. Der Gesetzgeber durfte diese Differenzierung vornehmen, da pflichtversicherte Rentner ihre Mitgliedschaft in der GKV durch eine lange Zugehörigkeit zur Sozialversicherung erworben haben. Diese beitragsrechtliche Privilegierung rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung. Das Gericht sah hierin keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.
Auswirkungen auf Betriebsrenten
Die Entscheidung betrifft alle Betriebsrenten, die als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht in der GKV und Pflegeversicherung unterliegen, unabhängig davon, ob sie aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit, zur Altersvorsorge oder als Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden. Seit 2004 gilt für pflichtversicherte Betriebsrentner der volle Beitragssatz, was faktisch zu einer Verdoppelung der Beiträge geführt hat.
Quelle: Bundessozialgericht