Kein ermäßigter Steuersatz für Galerien bei Kunstverkäufen

Ein kürzliches Urteil des Bundesfinanzhofs hat bedeutende Auswirkungen auf den Kunstmarkt, insbesondere für Galerien, die Kunstgegenstände in Kooperation mit Künstlern anbieten. Die Entscheidung betrifft die Umsatzsteuerregelung für die Lieferung von Kunstwerken durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die aus einem Künstler und einem Galeristen besteht.

Kernpunkte des Urteils

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs unterliegen solche Lieferungen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG. Der Grund hierfür liegt darin, dass die GbR selbst nicht als Urheber der Kunstgegenstände anzusehen ist. Im deutschen Urheberrecht ist die Übertragung von Urheberrechten zu Lebzeiten des Urhebers nicht möglich, selbst nicht in Form eines Gesellschafterbeitrags innerhalb einer GbR.

Was bedeutet das für den Kunsthandel?

Die Entscheidung verdeutlicht, wie eng die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Kunstgegenstände sind. Der ermäßigte Satz wird im Wesentlichen nur auf Werke angewendet, die direkt vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern verkauft werden. Im gewerblichen Kunsthandel, insbesondere bei Galerien, die nicht direkt als Urheber gelten, wird somit der reguläre Umsatzsteuersatz fällig.

Praktische Auswirkungen

Für Galerien bedeutet dies, dass sie bei der Preisgestaltung und der Kalkulation der Mehrwertsteuer vorsichtig sein müssen. Die Entscheidung könnte besonders für diejenigen Galerien relevant sein, die in enger Zusammenarbeit mit Künstlern arbeiten und möglicherweise deren Werke unter der Marke der Galerie verkaufen.

Zukünftige Regelungen

Zusätzlich zu diesem Urteil ist zu beachten, dass ab 2025 eine Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) in Kraft tritt. Diese Regelung besagt, dass der ermäßigte Steuersatz nicht für die Lieferung von Kunstgegenständen gilt, wenn die Differenzbesteuerung anwendbar ist. Dies könnte weitere Auswirkungen auf den Kunsthandel haben, insbesondere im Hinblick auf die Wiederverkäufer.

Fazit

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs setzt klare Richtlinien dafür, wer von dem ermäßigten Umsatzsteuersatz bei der Lieferung von Kunstgegenständen profitieren kann. Für Galerien und Kunstvermittler ist es nun umso wichtiger, ihre Geschäftsmodelle und Kooperationen mit Künstlern hinsichtlich der steuerlichen Folgen zu überprüfen. Langfristig könnte dies auch den Kunstmarkt beeinflussen, indem es die Preisstrukturen und die Art und Weise, wie Kunst gehandelt wird, verändert.