In einem wegweisenden Urteil vom 24. Oktober 2023 hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden, dass die Auszahlung einer Rente in Form einer Kapitalabfindung nicht der ermäßigten Besteuerung unterliegt. Dies hat weitreichende Folgen für alle, die sich für eine einmalige Auszahlung ihrer Rentenansprüche entscheiden.
Der Fall:
Im Zentrum des Urteils stand eine Klägerin, die im Jahr 2005 mit ihrem Arbeitgeber vereinbart hatte, einen Teil ihres Gehalts in einen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge umzuwandeln. Über einen Zeitraum von 14 Jahren zahlte der Arbeitgeber Beiträge in eine Direktversicherung nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ein.
Entscheidung für die Kapitalabfindung:
Nach Ablauf der Beitragszahlungsphase hatte die Klägerin die Wahl zwischen einer lebenslangen Rente und einer einmaligen Kapitalabfindung. Sie entschied sich für die Auszahlung des Kapitals und erhielt rund 44.500 Euro.
Steuerliche Behandlung und Klage:
Das Finanzamt wertete die Kapitalauszahlung als steuerpflichtige Rente gemäß § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und unterwarf sie dem regulären Steuersatz. Dagegen wandte sich die Klägerin mit der Klage ein und forderte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, der für außerordentliche Einkünfte vorgesehen ist. Das Gericht folgte jedoch ihrer Argumentation nicht und entschied, dass die Kapitalabfindung nicht unter diese Kategorie fällt.
Auswirkungen des Urteils:
Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für alle Arbeitnehmer, die ähnliche Vereinbarungen über ihre betriebliche Altersvorsorge getroffen haben. Künftig müssen diejenigen, die sich für eine Kapitalabfindung entscheiden, damit rechnen, dass diese Zahlungen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden, ohne die Möglichkeit eines ermäßigten Steuersatzes.
Handlungsempfehlungen:
Für Arbeitnehmer, die vor einer ähnlichen Entscheidung stehen, ist es daher unerlässlich, die steuerlichen Konsequenzen ihrer Wahl genau zu verstehen. Die Entscheidung zwischen einer lebenslangen Rente und einer Kapitalabfindung sollte daher nicht nur unter finanziellen, sondern auch unter steuerlichen Gesichtspunkten sorgfältig abgewogen werden.
Empfehlung:
Es ist ratsam, sich bei der Planung der eigenen Altersvorsorge und insbesondere bei der Wahl zwischen Rente und Kapitalabfindung von einem Steuerberater beraten zu lassen. So können Sie sicherstellen, dass Sie alle relevanten steuerlichen Aspekte berücksichtigen und im Endeffekt die für Sie wirtschaftlichste Entscheidung treffen.
Zusätzliche Informationen:
- Finanzgericht Münster – Urteil 4 K 3726/22:
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG):
- Steuerliche Behandlung von Renten und Kapitalabfindungen: https://www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Kapitalabfindung.html