Höhere Pfändungsfreigrenzen seit dem 01.07.2024

Zum 1. Juli 2024 wurden die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) angehoben. Diese Erhöhung bringt wichtige Änderungen für Schuldner und Gläubiger mit sich.

Die Pfändungsfreigrenzen regeln, welcher Teil des Einkommens unpfändbar bleibt und somit dem Schuldner zur Bestreitung seines Lebensunterhalts erhalten bleibt. Diese Grenzen wurden zum 1. Juli 2024 wie folgt angehoben:

  • § 850c I 1 ZPO: Der unpfändbare monatliche Betrag wurde von 1.402,28 Euro auf 1.491,28 Euro erhöht.
  • § 850c II 1 ZPO: Der monatliche Freibetrag für weitere Unterhaltspflichten wurde von 527,76 Euro auf 561,43 Euro angehoben.
  • § 850c II 2 ZPO: Der zusätzliche Freibetrag bei mehreren Unterhaltspflichten stieg von 294,02 Euro auf 312,78 Euro monatlich.
  • § 850c III 3 ZPO: Der maximale unpfändbare Betrag liegt nun bei 4.573,10 Euro monatlich, gegenüber bisher 4.298,81 Euro.

Diese Anpassungen berücksichtigen die gestiegenen Lebenshaltungskosten und sorgen dafür, dass Schuldner auch unter Pfändungsbedingungen einen angemessenen Lebensstandard halten können.

Für eine detaillierte Übersicht über die wöchentlichen und täglichen Pfändungsfreibeträge sowie die genaue Tabelle der neuen Pfändungsfreigrenzen können Sie die entsprechenden Bekanntmachungen des Bundesministeriums der Justiz einsehen:

Diese Anpassungen sind besonders relevant für Arbeitnehmer, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, sowie für ihre Gläubiger. Es ist daher ratsam, sich mit den neuen Freigrenzen vertraut zu machen und gegebenenfalls Anpassungen in den Pfändungsverfahren vorzunehmen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Mitteilung vom 06.08.2024