GmbH-Geschäftsführer: Nur per Satzung weisungsfrei und unabhängig

Möchte ein GmbH-Geschäftsführer als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden, so setzt dies eine in der Satzung verankerte Unabhängigkeit voraus. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem kürzlich gefällten Beschluss, AnwZ (Brfg) 43/23 vom 13.03.2024, klar gestellt.

Die Kernentscheidung des BGH

Der BGH hält in seinem aktuellen Urteil an der strengen Rechtsprechung zur Unabhängigkeit eines Syndikusanwalts fest. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist die Unabhängigkeit eines Syndikusanwalts nur dann gegeben, wenn diese explizit in der Satzung der GmbH festgehalten ist. Ein simpler Gesellschafterbeschluss, der die Befreiung von der organschaftlichen Weisungsgebundenheit vorsieht, ist demnach nicht ausreichend.

Der Fall im Detail

Im verhandelten Fall wurde eine zuvor als Rechtsanwältin zugelassene Person im Jahr 2020 zur GmbH-Geschäftsführerin bestellt. Ein Gesellschafterbeschluss befreite sie von der organschaftlichen Weisungsgebundenheit. Daraufhin wurde sie als Syndikusrechtsanwältin zugelassen. Die Deutsche Rentenversicherung legte jedoch Widerspruch ein und erreichte beim Anwaltsgerichtshof (AGH) die Aufhebung der Zulassung. Der BGH bestätigte diese Entscheidung und betonte, dass eine fachliche Unabhängigkeit ohne satzungsmäßige Verankerung der Weisungsfreiheit nicht gegeben sei.

Rechtliche Implikationen

Nach § 37 Abs. 1 des GmbH-Gesetzes (GmbHG) müssen GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich den Weisungen der Gesellschafterversammlung folgen. Diese Pflicht besteht, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält. Die organschaftliche Weisungsgebundenheit ist somit ein grundlegender Bestandteil der Stellung als Geschäftsführer.

Die Vorinstanz führte zudem an, dass die Betroffene als Geschäftsführerin nicht im Sinne des § 46 Abs. 2 BRAO in einem Arbeitsverhältnis für ihren Arbeitgeber tätig sei. Ob das Anstellungsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers überhaupt als „Arbeitsverhältnis“ anzusehen ist, blieb in der Entscheidung des BGH jedoch ungeklärt.

Fazit

Dieser Fall zeigt deutlich die Wichtigkeit einer sorgfältigen Satzungsgestaltung für GmbHs, die ihre Geschäftsführer als Syndikusanwälte einsetzen möchten. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, rechtliche Details genau zu beachten und in Unternehmenssatzungen adäquat zu verankern.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Mitteilung vom 03.05.2024 zum Beschluss AnwZ (Brfg) 43/23 des BGH vom 13.03.2024