Gewerbesteuerpflicht für Insolvenzanwälte fällt
Kernaussage
Die Insolvenzverwaltung durch einen Rechtsanwalt ist vermögensverwaltende Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Hinsichtlich der Frage der gewerblichen Tätigkeit wird die bisherige Vervielfältigungstheorie aufgegeben, wonach die vermögensverwaltende Tätigkeit gewerbliche Einkünfte begründet, wenn sie die laufende Beschäftigung mehrerer Angestellten erfordert. Entscheidend ist nunmehr die Stempeltheorie, wonach keine gewerbliche Tätigkeit begründet ist, wenn die Partner leitend und eigenverantwortlich tätig sind.
Sachverhalt
Der Kläger ist Rechtsanwalt und unterhält in mehreren Städten Kanzleien bzw. Zweigstellen. Er wurde von verschiedenen Amtsgerichten mit der Verwaltung von Insolvenzfällen beauftragt. Die Bestellungen zum Insolvenzverwalter lauten alle auf seinen Namen. Die Abwicklung der Verfahren erstreckte sich über mehrere Jahre. Der Kläger beschäftigte 3 Anwälte, einen Ökonomen, mehrere Fachkräfte sowie Hilfskräfte. Das beklagte Finanzamt vertrat unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Auffassung, dass es sich bei den Einkünften des Klägers aus der Insolvenzverwaltertätigkeit um gewerbliche Einkünfte handelt.
Entscheidung
Der BFH hat im Dezember 2010 und Januar 2011 insgesamt 6 Verfahren zu der Frage verhandelt, unter welchen Voraussetzungen Insolvenzanwälte eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Hierbei hat er deutlich gemacht, dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung aus dem Jahr 2001 nicht mehr festhalten will. Hintergrund ist, dass die Vermögensverwaltung nicht unter die freien Berufe i. S. d. Einkommensteuergesetzes (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) fällt und deshalb nicht automatisch von der Pflicht zur Gewerbesteuer befreit ist. Nach der sogenannten Vervielfältigungstheorie unterlag eine vermögensverwaltende Tätigkeit dieser Steuer, wenn sie die laufende Beschäftigung mehrerer Angestellter erforderte. Nunmehr soll eine gewerbliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters nicht begründet sein, solange die Partner leitend und eigenverantwortlich tätig sind.
Konsequenz
Die Urteilsgründe stehen noch aus. Die Rechtsprechungsänderung hat Auswirkung auf alle offenen Besteuerungsverfahren. Gegen noch ergehende Gewerbesteuermessbescheide ist Einspruch einzulegen und auf die neue Rechtsprechung des BFH hinzuweisen.