Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung: Sozialversicherungspflicht trotz faktischer Führung

Die Kapitalbeteiligung ist entscheidend

Auch wenn ein Geschäftsführer einer GmbH die Geschäfte faktisch wie ein Alleininhaber führt, gilt er ohne Kapitalbeteiligung als abhängig beschäftigt und ist somit sozialversicherungspflichtig. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem aktuellen Fall entschieden.

Hintergrund

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH werden steuerlich in der Regel als Arbeitnehmer behandelt, können aber sozialrechtlich als selbstständig gelten, wenn sie mindestens 50 % der Geschäftsanteile halten oder ein Vetorecht besitzen. Fremdgeschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung sind hingegen sozialversicherungspflichtig.

Der Fall

Im vorliegenden Fall war der Ehemann Geschäftsführer in der GmbH seiner Ehefrau, die alle Anteile hielt. Er stellte der GmbH die Geschäftsräume und Betriebsmittel zur Verfügung und gewährte ein Darlehen. Trotzdem stufte der Sozialversicherungsträger ihn als abhängig beschäftigt ein. Die GmbH legte Einspruch ein, da der Ehemann als alleiniger Branchenexperte und wirtschaftlicher Entscheider die GmbH faktisch leitete. Das Gericht entschied jedoch zugunsten des Sozialversicherungsträgers.

Entscheidungsgründe

Ein Geschäftsführer kann seine Tätigkeit nur dann als selbstständig ausüben, wenn er auch Anteile an der Gesellschaft besitzt. Ein Fremdgeschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung gilt als abhängig beschäftigt, selbst wenn er die GmbH faktisch wie ein Alleininhaber führt. Die Vermietung von Betriebsstätten und das Stellen von Betriebsmitteln durch den Geschäftsführer ändern nichts an dieser rechtlichen Einstufung.

Relevanz für die Praxis

Früher konnte durch die sogenannte „Kopf-und-Seele“-Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine rechtliche Abhängigkeit durch faktische Verhältnisse überlagert werden. Diese Rechtsprechung wurde jedoch aufgehoben. Seitdem können Sozialversicherungsbeiträge auch rückwirkend für die Jahre vor 2012 nachgefordert werden, wenn dies verfahrensrechtlich noch möglich ist.

Handlungsempfehlung

Unternehmer, die sich in ähnlichen Konstellationen befinden, sollten ihre Sozialversicherungspflicht überprüfen lassen, um hohe Nachzahlungen zu vermeiden.

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