Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat klargestellt, dass Vorfälligkeitsentschädigungen steuerlich als Werbungskosten abziehbar sind, wenn das Darlehen zur Umschuldung getilgt wird und die Immobilie weiterhin zur Vermietung genutzt wird. Damit grenzt das Gericht diesen Fall vom steuerlich nicht begünstigten Verkauf lastenfreier Immobilien ab.
Wann ist die Vorfälligkeitsentschädigung absetzbar?
- Weiternutzung der Immobilie:
Wird die Immobilie auch nach der Darlehensablösung weiterhin vermietet, ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. - Umschuldung:
Im klassischen Umschuldungsfall – also bei Ablösung des Darlehens durch ein neues Kreditverhältnis – bleibt die steuerliche Absetzbarkeit bestehen, da die Einkünfteerzielungsabsicht weiterhin gegeben ist.
Wann ist die Vorfälligkeitsentschädigung nicht absetzbar?
- Verkauf der Immobilie:
Erfolgt die Ablösung des Darlehens im Zuge des geplanten Verkaufs einer Immobilie, scheidet die Absetzbarkeit aus. Dies liegt daran, dass mit dem Verkauf die Einkünfteerzielungsabsicht endet.- Beispiel: Eine vermietete Immobilie wird lastenfrei verkauft, und das Darlehen wird zuvor getilgt. Hier besteht kein Werbungskostenabzug.
- Rechtsgrundlage: BFH-Urteil vom 11.02.2014, Az. IX R 42/13.
- Aufgabe der Vermietung:
Wird die Immobilie nach der Darlehensablösung nicht mehr vermietet, entfällt die Grundlage für den Werbungskostenabzug.
Praktische Hinweise für Steuerpflichtige
1. Dokumentation der Einkünfteerzielungsabsicht
- Halten Sie die fortlaufende Nutzung der Immobilie zu Vermietungszwecken schriftlich fest.
- Belegen Sie, dass die Umschuldung im Zusammenhang mit der Vermietung steht.
2. Prüfung bei geplanter Veräußerung
- Überlegen Sie, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung vermeidbar ist, indem Sie das Darlehen bestehen lassen und es durch den Käufer übernehmen.
- Beachten Sie, dass der Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung bei Verkauf steuerlich ausgeschlossen ist.
3. Beratung einholen
- Insbesondere bei Umschuldungen oder Veräußerungsplänen ist eine steuerliche Beratung sinnvoll, um mögliche Abzüge zu optimieren.
Fazit: Steuerliche Behandlung erfordert genaue Prüfung
Die Absetzbarkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen hängt maßgeblich davon ab, ob die Einkünfteerzielungsabsicht weiterhin besteht. Während bei Umschuldungen und fortgesetzter Vermietung die steuerliche Berücksichtigung möglich ist, entfällt sie bei einer Veräußerung der Immobilie.
Haben Sie Fragen zur steuerlichen Behandlung von Vorfälligkeitsentschädigungen? Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gerne!