EuGH-Vorlage: FG Köln hält Nichtgewährung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz für europarechtswidrig

Das Finanzgericht (FG) Köln hat mit Beschluss vom 20.02.2025 (Az. 7 K 1204/22) eine entscheidende Frage zur Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weitergeleitet. Dabei geht es um die Frage, ob die Nichtgewährung der Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) für in der Schweiz erbrachte Handwerks- und haushaltsnahe Dienstleistungen gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz (FZA) verstößt.

Hintergrund des Falls

Die Kläger, ein Ehepaar mit deutscher und schweizerischer Staatsbürgerschaft, leben in der Schweiz. Der Ehemann war als Arbeitnehmer in Deutschland tätig und unterhielt dort eine Wohnung. Für ihr gemeinsames Haus in der Schweiz beauftragten die Eheleute Handwerks- und Gartenbauarbeiten, für die sie eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG beantragten. Das zuständige Finanzamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Leistungen außerhalb der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erbracht wurden.

Die Kläger fochten diese Entscheidung vor dem FG Köln an und argumentierten, dass die Ablehnung der Steuerermäßigung gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz verstoße.

Entscheidung des FG Köln

Das FG Köln teilte die Bedenken der Kläger und bezweifelte, ob die Beschränkung auf in der EU oder im EWR erbrachte Dienstleistungen mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar ist. In Artikel 9 Absatz 2 Anhang I des FZA ist ein Gleichbehandlungsgrundsatz verankert, der Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen dieselben steuerlichen Vergünstigungen zusichert wie inländischen Arbeitnehmern. Das FG Köln sieht daher eine mögliche Ungleichbehandlung gegenüber in Deutschland wohnhaften Steuerpflichtigen, denen eine Steuerermäßigung für entsprechende Leistungen gewährt wird.

Um diese Rechtsfrage zu klären, hat das FG Köln den Fall dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Eine Entscheidung des EuGH könnte erhebliche Auswirkungen auf Steuerpflichtige mit Immobilien in der Schweiz haben.

Relevante Rechtsgrundlagen

§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG:

(4) 1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.

Artikel 9 Absatz 2 Anhang I FZA:

(2) Ein Arbeitnehmer und seine in Artikel 3 dieses Anhangs genannten Familienangehörigen genießen dort die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen.

Bedeutung der EuGH-Entscheidung

Sollte der EuGH die Auffassung des FG Köln bestätigen, könnte dies weitreichende Folgen für in Deutschland steuerpflichtige Personen mit Immobilien in der Schweiz haben. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG könnte dann auch für Handwerksleistungen in der Schweiz gelten. Bis zur Entscheidung des EuGH bleibt abzuwarten, ob sich das deutsche Steuerrecht in diesem Punkt ändern muss.