Das Finanzgericht Köln hat europarechtliche Zweifel daran, ob in der Schweiz ansässigen deutschen Arbeitnehmern eine sog. Antragsveranlagung zur Einkommensteuer in Deutschland verwehrt werden darf. Mit seinem am 20.10.2022 veröffentlichten Beschluss vom 20.09.2022 (Az. 15 K 646/20) hat der 15. Senat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH, Rs. C-627/22) in Luxemburg die Frage zur Entscheidung vorgelegt.
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und hatte in den Streitjahren seinen Wohnsitz in der Schweiz. Er erhielt aus der Beschäftigung bei einem deutschen Arbeitgeber Lohn. Hierfür war er im (schweizerischen) häuslichen Arbeitszimmer sowie im Außendienst (auf deutschem Gebiet) tätig. Ihm entstanden erhebliche Werbungskosten, die er nicht von seinem Arbeitgeber erstattet bekam. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wurde der gesamte Brutto-Arbeitslohn in Deutschland besteuert. Mit seinen Einkommensteuererklärungen stellte der Kläger einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer, insbesondere um unter Berücksichtigung seiner Aufwendungen eine Einkommensteuererstattung zu erhalten. Zur Begründung führte er aus, der in § 50 Abs. 2 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes vorgesehene Ausschluss des Antragsrechts für sog. Drittländer wie die Schweiz sei europarechtswidrig. Das Finanzamt sah dagegen die Lohneinkünfte mit dem Steuerabzug als abgegolten an. Es versagte eine Anrechnung der gezahlten Lohnsteuer auf die Einkommensteuer sowie die Berücksichtigung von steuermindernden Werbungskosten.
Hiergegen klagt der Kläger beim Finanzgericht Köln.
Die Richterinnen und Richter des 15. Senats folgen mit ihrem Vorlagebeschluss der Argumentation des Klägers. Es seien keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe dafür ersichtlich, dass einem in einem Drittland ansässigen deutschen Arbeitnehmer eine Antragsveranlagung und damit eine Einkommensteuererstattung vorenthalten werden dürfe. Der gesetzliche Ausschluss verstoße gegen das von der EU und der Schweiz abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen.
Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 20.10.2022 zum Beschluss 15 K 646/20 vom 20.09.2022