EuGH, Pressemitteilung vom 10.09.2024 zum Urteil C-465/20 P vom 10.09.2024
In einer bedeutenden rechtlichen Wendung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) aufgehoben, das sich mit den Steuervorbescheiden befasste, die Irland dem Technologieriesen Apple gewährt hatte. Der EuGH hat den Rechtsstreit endgültig entschieden und bestätigte den Beschluss der Europäischen Kommission von 2016, wonach Irland Apple rechtswidrige Beihilfen gewährt hatte, die nun zurückgefordert werden müssen.
Die Europäische Kommission hatte 2016 festgestellt, dass Irland zwischen 1991 und 2014 dem Apple-Konzern Steuervergünstigungen eingeräumt hatte, die als staatliche Beihilfe zu klassifizieren sind. Diese Entscheidung wurde daraufhin vom EuG im Jahr 2020 für nichtig erklärt, da die Kommission nicht hinreichend bewiesen hatte, dass diesen Gesellschaften ein selektiver Vorteil verschafft worden sei.
Der EuGH hob dieses Urteil jedoch aufgrund einer Berufung der Kommission auf und stellte fest, dass das EuG fälschlicherweise angenommen hatte, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die Gewinne, die Apple außerhalb der USA erwirtschaftet hatte, den irischen Zweigniederlassungen steuerlich zugeordnet werden mussten. Der Gerichtshof betonte, dass die Entscheidungen des EuG auf unzutreffenden Annahmen beruhten und entschied, dass die von Apple erzielten Gewinne, die durch die Verwaltung von geistigem Eigentum entstanden sind, steuerlich den irischen Niederlassungen zuzuordnen seien.
Dieses Urteil bekräftigt die Auffassung der Europäischen Kommission, dass Irland Apple rechtswidrige Steuervorteile in Höhe von 13 Milliarden Euro gewährt habe, und ordnet deren Rückforderung an. Der Fall markiert einen entscheidenden Moment in der Debatte über Steuervergünstigungen für multinationale Unternehmen in der EU.
Quelle: Europäischer Gerichtshof