Ermäßigter Steuersatz für Holzhackschnitzel als Brennholz – gesetzliche Klarstellung durch das Jahressteuergesetz 2024

📅 Veröffentlicht: 17. April 2025
📍 Quelle: Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 17.04.2025, Az. III C 2 – S 7221/00019/005/013


Was ist neu?

Durch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) wurde die Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum Umsatzsteuergesetz (UStG) geändert. Die Änderung schafft Rechtssicherheit für die umsatzsteuerliche Behandlung von Holzhackschnitzeln als Brennholz – insbesondere im Lichte der BFH- und EuGH-Rechtsprechung der letzten Jahre.


Hintergrund: Gerichtsurteile gaben den Anstoß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 21. April 2022 (V R 2/22) entschieden, dass Holzhackschnitzel dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen können – sofern sie objektiv als Brennholz im Sinne der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) anzusehen sind.

Diese Entscheidung beruhte wiederum auf dem EuGH-Urteil vom 3. Februar 2022 (C-515/20), das eine richtlinienkonforme Auslegung verlangt.


Gesetzliche Klarstellung durch das JStG 2024

Mit Wirkung ab dem 6. Dezember 2024 gilt nun gesetzlich:

  • Holzhackschnitzel unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, wenn:
    • sie in die Zolltarifposition 4401 eingereiht werden (Brennholz),
    • und objektiv erkennbar zum Verbrennen bestimmt sind.

Wann sind Holzhackschnitzel „zum Verbrennen bestimmt“?

Maßgeblich sind laut Finanzverwaltung folgende Kriterien:

Art der Aufmachung beim Verkauf (z. B. Verpackung, Kennzeichnung als Heizmaterial)
Vorgegebener Trocknungsgrad: Wenn der Feuchtegrad unter 25 % liegt
Verwendung zum Heizen öffentlicher oder privater Räume (objektiv erkennbar)

⚠️ Nicht entscheidend ist:

  • Die Abgabemenge (unabhängig, ob Klein- oder Großmenge)
  • Der tatsächliche Verwendungszweck durch den Käufer

Was gilt für bereits ausgeführte Umsätze?

  • Für Umsätze ab dem 6. Dezember 2024 gilt das neue Recht.
  • Für Umsätze bis zum 5. Dezember 2024 gelten weiterhin die BMF-Schreiben vom 4. April und 29. September 2023.
  • Für den Übergangszeitraum vom 6. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025:
    • Es wird nicht beanstandet, wenn sich Verkäufer und Käufer weiterhin auf die Regelungen des alten BMF-Schreibens vom 4. April 2023 verständigen – auch für den Vorsteuerabzug.

Fazit: Mehr Klarheit für Händler und Verbraucher

Die gesetzliche Anpassung bringt lang ersehnte Rechtssicherheit für Lieferanten und Kunden von Holzhackschnitzeln:

  • Die Umsatzbesteuerung orientiert sich künftig klar und praktikabel am Zolltarif und am objektiven Verwendungszweck.
  • Insbesondere der festgelegte Feuchtegrad bietet ein transparentes Kriterium zur Einstufung als Brennholz.
  • Übergangsregelungen sorgen für einen reibungslosen Wechsel der Verwaltungsauffassung.

Sie handeln mit Holzhackschnitzeln oder beraten Unternehmen im Bereich der Forst- oder Brennstoffwirtschaft? Dann lohnt es sich, bestehende Verträge, Preisangaben und Rechnungsstellungen zu prüfen und ggf. anzupassen.