📅 Veröffentlicht: 17. April 2025
📍 Quelle: Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 17.04.2025, Az. III C 2 – S 7221/00019/005/013
Was ist neu?
Durch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) wurde die Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum Umsatzsteuergesetz (UStG) geändert. Die Änderung schafft Rechtssicherheit für die umsatzsteuerliche Behandlung von Holzhackschnitzeln als Brennholz – insbesondere im Lichte der BFH- und EuGH-Rechtsprechung der letzten Jahre.
Hintergrund: Gerichtsurteile gaben den Anstoß
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 21. April 2022 (V R 2/22) entschieden, dass Holzhackschnitzel dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen können – sofern sie objektiv als Brennholz im Sinne der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) anzusehen sind.
Diese Entscheidung beruhte wiederum auf dem EuGH-Urteil vom 3. Februar 2022 (C-515/20), das eine richtlinienkonforme Auslegung verlangt.
Gesetzliche Klarstellung durch das JStG 2024
Mit Wirkung ab dem 6. Dezember 2024 gilt nun gesetzlich:
- Holzhackschnitzel unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, wenn:
- sie in die Zolltarifposition 4401 eingereiht werden (Brennholz),
- und objektiv erkennbar zum Verbrennen bestimmt sind.
Wann sind Holzhackschnitzel „zum Verbrennen bestimmt“?
Maßgeblich sind laut Finanzverwaltung folgende Kriterien:
✅ Art der Aufmachung beim Verkauf (z. B. Verpackung, Kennzeichnung als Heizmaterial)
✅ Vorgegebener Trocknungsgrad: Wenn der Feuchtegrad unter 25 % liegt
✅ Verwendung zum Heizen öffentlicher oder privater Räume (objektiv erkennbar)
⚠️ Nicht entscheidend ist:
- Die Abgabemenge (unabhängig, ob Klein- oder Großmenge)
- Der tatsächliche Verwendungszweck durch den Käufer
Was gilt für bereits ausgeführte Umsätze?
- Für Umsätze ab dem 6. Dezember 2024 gilt das neue Recht.
- Für Umsätze bis zum 5. Dezember 2024 gelten weiterhin die BMF-Schreiben vom 4. April und 29. September 2023.
- Für den Übergangszeitraum vom 6. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025:
- Es wird nicht beanstandet, wenn sich Verkäufer und Käufer weiterhin auf die Regelungen des alten BMF-Schreibens vom 4. April 2023 verständigen – auch für den Vorsteuerabzug.
Fazit: Mehr Klarheit für Händler und Verbraucher
Die gesetzliche Anpassung bringt lang ersehnte Rechtssicherheit für Lieferanten und Kunden von Holzhackschnitzeln:
- Die Umsatzbesteuerung orientiert sich künftig klar und praktikabel am Zolltarif und am objektiven Verwendungszweck.
- Insbesondere der festgelegte Feuchtegrad bietet ein transparentes Kriterium zur Einstufung als Brennholz.
- Übergangsregelungen sorgen für einen reibungslosen Wechsel der Verwaltungsauffassung.
Sie handeln mit Holzhackschnitzeln oder beraten Unternehmen im Bereich der Forst- oder Brennstoffwirtschaft? Dann lohnt es sich, bestehende Verträge, Preisangaben und Rechnungsstellungen zu prüfen und ggf. anzupassen.