Nach der Prognose des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ ergeben sich auch in den nächsten Jahren höhere Steuereinnahmen.
Die Steuereinnahmen werden auf 905,9 Milliarden Euro im Jahr 2022 ansteigen. Dies umfasst die Bundesebene, aber auch Länder und Gemeinden.
Dieses erfreuliche Ergebnis ist Folge der weiterhin guten wirtschaftlichen Lage in Deutschland. Das Wirtschaftswachstum setzt sich fort, und auch die Löhne und Gehälter steigen weiter. Auch die positive Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt leistet hier einen Beitrag.
Bei den prognostizierten Steuereinnahmen für die Bundesebene ist zu beachten, dass die aktuelle Haushalts- und Finanzplanung der Bundesregierung auf einer Schätzung der Steuereinnahmen basiert, die im Januar 2018 aktualisiert worden ist. Sie ist daher bereits von höheren Steuereinnahmen im Vergleich zur letzten Schätzung des Arbeitskreises „Steuerschätzung“ vom November 2017 ausgegangen. Zudem konnte nicht berücksichtigt werden, dass sich die künftigen Einnahmen aus der Kfz-Steuer verringern werden durch die Einführung der Infrastrukturabgabe. All diese Faktoren schlagen mit insgesamt 20 Milliarden Euro für den Zeitraum bis 2022 zu Buche.
So ergibt sich ein tatsächlich vorhandener zusätzlicher Spielraum von 10,8 Milliarden Euro bis 2022. Ihn nutzen wir, um Investitionen in die digitale Zukunft schneller vornehmen zu können und der kalten Progression wirksam zu begegnen. Sollten sich darüber hinaus weitere Spielräume ergeben, werden sie für wichtige Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag zur Verfügung gestellt.
„Die anhaltend gute wirtschaftliche Lage führt bei Bund, Ländern und Kommunen zu höheren Steuereinnahmen. Dieser Erfolg ist das Verdienst der Unternehmen und der Beschäftigten in diesem Land. Ein Großteil dieser Entwicklung hat sich schon frühzeitig abgezeichnet und ist bereits in die Haushaltsplanungen der großen Koalition eingeflossen. Die darüber hinaus zu verzeichnenden Mehreinnahmen in Höhe von 10,8 Milliarden Euro werden wir verantwortungsvoll nutzen, um die Auswirkungen der kalten Progression von 2019 an zu beseitigen sowie dem Deutschen Bundestag vorzuschlagen, schon in 2018 einen Digitalfonds zu gründen und mit 2,4 Milliarden Euro auszustatten. Damit werden wir die finanzielle Grundlage für weitere Investitionen im Bereich der Digitalisierung schaffen, den Breitbandausbau fördern sowie das Projekt Digitale Schule unterstützen. Sollten sich darüber hinaus in den Jahren 2019 und 2020 noch weiterer finanzieller Spielraum ergeben, werden wir ihn für wichtige Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag nutzen. Ich stehe für eine solide, sozial gerechte und zukunftsorientierte Finanzpolitik.“Bundesminister der Finanzen, Olaf Scholz
Grundlagen der Steuerschätzung
Der Steuerschätzung werden die gesamtwirtschaftlichen Eckwerte der Frühjahrsprojektion 2018 der Bundesregierung zugrunde gelegt. Die Bundesregierung erwartet hiernach für dieses Jahr einen Anstieg des Bruttoinlandsprodukts um real + 2,3 % und + 2,1 % für das kommende Jahr. Für das nominale Bruttoinlandsprodukt werden nunmehr Veränderungsraten von + 4,2 % für das Jahr 2018, + 4,1 % für das Jahr 2019 sowie je + 3,3 % für die Jahre 2020 bis 2022 projiziert.
Die Erwartungen bezüglich der als gesamtwirtschaftliche Bemessungsgrundlage für die Steuerschätzung relevanten Bruttolöhne und -gehälter wurden im Rahmen der aktuellen Frühjahrsprojektion 2018 gegenüber der Herbstprojektion 2017 wie folgt angepasst: Für das Jahr 2018 wird von einer Zunahme der Bruttolöhne und -gehälter von + 4,4 % ausgegangen. Dies sind 0,5 Prozentpunkte mehr als in der Herbstprojektion 2017. Im Jahr 2019 wird ein Anstieg von + 4,1 % erwartet. Dies sind 0,4 Prozentpunkte mehr als in der Herbstprojektion 2017 angenommen. Für die Jahre 2020 bis 2022 bleibt die erwartete Wachstumsrate von + 3,2 % unverändert.
Die Unternehmens- und Vermögenseinkommen sind die zentrale Bezugsgröße für die gewinnabhängigen Steuerarten. Für diese Bezugsgröße wird für das Jahr 2018 mit einer Zuwachsrate von + 4,5 %, für 2019 von + 4,3 % gerechnet. Dies sind 1,2 bzw. 1,3 Prozentpunkte mehr als in der Herbstprojektion. Für die Jahre 2020 bis 2022 wurde die jährliche Wachstumsrate leicht um 0,2 Prozentpunkte angehoben auf + 3,3%.
Die Schätzung geht vom geltenden Steuerrecht aus. Gegenüber der vorangegangenen Schätzung vom November 2017 waren die finanziellen Auswirkungen der folgenden Gesetze und sonstigen Regelungen zu berücksichtigen:
- Verordnung zur Absenkung der Steuersätze im Jahr 2018 nach §11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes (Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung 2018 – LuftVStAbsenkV 2018) vom 1. Dezember 2017 (BGBl. 2017 I, Nr. 77, S. 3858)
- Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 (Beitragssatzverordnung 2018 – BSV 2018) vom 18. Dezember 2017 (BGBl. 2017 I, Nr. 79, S. 3976)
- BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2017 – IV C 3 – S 2221/14/10005 :003 (Dok-Nr. 2017/0863639) zum Sonderausgabenabzug für Sozialversicherungsbeiträge im Ausland tätiger und in Deutschland wohnender Arbeitnehmer (BStBl. 2017 I, Nr. 25, S. 1624); Umsetzung des EuGH-Urteils vom 22. Juni 2017 – C-20/16 – „Bechtel“ (BStBl. 2017 II, Nr. 25, S. 1271)
- Anwendung des EuGH-Urteils C-426/12 vom 2. Oktober 2014, des EuGH-Beschlusses C-529/14 vom 17. Dezember 2015, der BFH-Urteile VII R 35/12 vom 13. Januar 2015 und VII R 40/14 vom 10. November 2015; Änderung der Auslegung des § 51 Absatz 1 Energiesteuergesetz (vergl. E-VSF N 04 2018 Nr. 17)
- Anwendung des EuGH-Urteils C-462/16 vom 20.Dezember 2017 (Arzneimittelrabatte); § 17 Umsatzsteuergesetz Berichtigung der Bemessungsgrundlage um Rabatte, die ein Pharmahersteller der privaten Krankenversicherung, Beihilfe und freien Heilsfürsorge gewährt
- Anwendung des EuGH-Urteils vom 20. Dezember 2017 in den verbundenen Rechtssachen C-504/16 und C-613/16 (Deister Holding u. a); Unvereinbarkeit von § 50d Absatz 3 Einkommensteuergesetz mit Unionsrecht; BMF-Schreiben vom 4. April 2018 – IV B 3 – S 2411/07/10016-14 (Dok-Nr. 2018/0148776)
Die Schätzung der Grundsteuer erfolgt auf Basis der bestehenden Rechtslage unter der Annahme der Ausschöpfung der vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10. April 2018 gesetzten Fristen zur gesetzlichen Neuregelung.
Verglichen mit der Steuerschätzung vom November 2017 werden die Steuereinnahmen insgesamt im Jahr 2018 um 7,8 Milliarden Euro höher ausfallen. Für den Bund ergeben sich dabei Mehreinnahmen von 5,5 Milliarden Euro und für die Länder von 3,5 Milliarden Euro. Die Einnahmeerwartungen für die Gemeinden erhöhen sich um 0,6 Milliarden Euro.
Auch in den Jahren 2019 bis 2022 wird das Steueraufkommen insgesamt über dem Schätzergebnis vom November 2017 liegen. Die Auswirkungen auf die einzelnen staatlichen Ebenen sind dabei unterschiedlich. Der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ hat seine Prognose für das Jahr 2019 um 11,5 Milliarden Euro (Bund: 5,8 Milliarden Euro), 2020 um 12,4 Milliarden Euro (Bund: 6,1 Milliarden Euro), 2021 um 15,3 Milliarden Euro (Bund: 6,4 Milliarden Euro), und 2022 um 16,3 Milliarden Euro (Bund: 6,9 Milliarden Euro) angepasst. Die Einnahmeerwartungen für den Bund werden im gesamten Schätzzeitraum auch durch die Änderung des Ansatzes der voraussichtlich an die EU abzuführenden Eigenmittel beeinflusst.
Die Ergebnisse der Steuerschätzung für die Jahre 2018 bis 2022, differenziert nach Bund, Ländern, Gemeinden und EU, sind in Anlage 1 zusammengefasst. Um einen Vergleich mit der letzten Steuerschätzung vom November 2017 zu ermöglichen, sind die Abweichungen zu diesen Schätzungen bis 2022 in Anlage 2 im Einzelnen dargestellt.
Download
Anlage 1: Ergebnis der 153. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“
[PDF, 8KB] Anlage 2: Abweichungen des Ergebnisses der Steuerschätzung Mai 2018 vom Ergebnis der Steuerschätzung November 2017[PDF, 13KB]
Quelle: PM Bundesministerium der Finanzen