Die Vermietung von Wohnungen überschreitet nur dann die Grenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit der Folge, dass erbschaftsteuerlich kein (möglicherweise begünstigungsschädliches) Verwaltungsvermögen vorliegt, wenn neben der Überlassung der Wohnungen Zusatzleistungen erbracht werden, die das bei langfristiger Vermietung übliche Maß überschreiten und der Vermietungstätigkeit einen originär gewerblichen Charakter geben. Auf die Anzahl der gehaltenen Wohnungen kommt es nicht an. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 25.06.2020 entschieden (Az. 3 K 13/20 F).
Der 3. Senat hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. An Dritte vermietete Wohnungen und Garagen stellten nur dann erbschaftsteuerlich kein Verwaltungsvermögen dar, wenn der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von Wohnungen bestehe, dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordere. Dabei komme es nicht auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen, sondern darauf an, ob in der Sache eine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werde. Der Senat hat damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, die in den Erbschaftsteuerrichtlinien einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bei einem Halten von mehr als 300 Wohnungen bejaht. Nach Auffassung des 3. Senats sind für die Prüfung, ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erforderlich ist, die ertragsteuerrechtlich maßgebenden Abgrenzungskriterien heranzuziehen. Danach sei von einer gewerblichen Vermietungstätigkeit auszugehen, wenn der Vermieter ins Gewicht fallende Sonderleistungen gegenüber den Mietern wie bspw. Gebäudereinigung oder -überwachung übernehme. Im Streitfall seien solche Sonderleistungen weder von der KG noch von der S-GbR für die KG erbracht worden. Ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erforderlich sei, sei allein bezogen auf den Betrieb der KG zu entscheiden. Eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung der Tätigkeit weiterer Personen(-mehrheiten) im Firmen- bzw. Familienverbund finde nicht statt.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 15.07.2020 zum Urteil 3 K 13/20 vom 25.06.2020