Erbschaft-/Schenkungsteuer – 27. Juni 2024: BFH-Urteil zu Parkhäusern als Verwaltungsvermögen

BFH, Pressemitteilung Nr. 29/24 vom 27.06.2024 zum Urteil II R 27/21 vom 28.02.2024

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 28. Februar 2024 (II R 27/21) entschieden, dass ein Parkhaus im Rahmen der Erbschaftsteuer als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen gilt.

Hintergrund des Falls

Der Kläger, testamentarisch eingesetzter Alleinerbe seines im Jahr 2018 verstorbenen Vaters, erbte unter anderem ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück. Der Erblasser hatte das Parkhaus zunächst selbst als Einzelunternehmer betrieben und ab dem Jahr 2000 unbefristet an den Kläger verpachtet. Das Finanzamt stellte fest, dass das Parkhaus als Verwaltungsvermögen einzustufen ist, welches nicht von der Erbschaftsteuer begünstigt wird. Sowohl das Finanzgericht als auch der BFH bestätigten diese Auffassung.

Kernaussagen des Urteils

Nach Auffassung des BFH ist Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer grundsätzlich privilegiert, jedoch nicht, wenn es sich um Verwaltungsvermögen handelt. Verwaltungsvermögen umfasst u.a. „Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke“. Auch wenn der Erblasser seinen Gewerbebetrieb unbefristet verpachtet und den Pächter als Erben einsetzt, bleibt das Parkhaus Verwaltungsvermögen, da es bereits vor der Verpachtung nicht die Voraussetzungen für eine steuerliche Begünstigung erfüllte. Das Parkhaus diente zur Überlassung von Parkplätzen an Dritte, was nicht als begünstigte Nutzung im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes gilt.

Wichtige Details

  • Verwaltungsvermögen: Grundstücke, die Dritten zur Nutzung überlassen werden, sind erbschaftsteuerlich nicht begünstigt.
  • Keine Ausnahme für Parkhäuser: Auch die zusätzliche Erbringung von Dienstleistungen wie Ein- und Ausfahrtkontrollen oder Zahlungsdienstleistungen ändert nichts an der Einstufung als Verwaltungsvermögen.
  • Keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung: Der BFH sieht in der Nichtbegünstigung von Parkhausbetrieben keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Betrieben, die der Gesetzgeber als förderungswürdig ansieht, wie z.B. Brauereibetriebe oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

Der vollständige Text des Urteils ist als LEXinform-Dokument Nr. 0953731 verfügbar.

Quelle

Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 29/24, Urteil II R 27/21 vom 28.02.2024


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