Ein Traumurlaub in Afrika endete jäh für die beiden Klägerinnen wegen Reisebeschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie. Das Landgericht Köln entschied nun, dass den Klägerinnen eine Entschädigung für die nicht mehr durchgeführten Teile der Reise und die vorzeitigen Rückflüge nach Abbruch ihres Urlaubs zusteht.
Die beiden Klägerinnen buchten bei dem beklagten Reiseunternehmen eine dreiwöchige Reise durch mehrere afrikanische Staaten, wobei auch ein mehrtätiger Aufenthalt in Kenia geplant war. Dabei wurden vier Reiseleistungen miteinander verbunden: Eine 5-tägige Rundreise „Victoria Falls und Chobe Nationalpark“ für die Zeit vom 12.03.2020 – 16.03.2020, eine 8-tägige Reise „Abenteuer Kenia“ für die Zeit vom 17.03.2020 – 24.03.2020, einen 4-tägigen Aufenthalt im Leopard Beach Resort & Spa in Diani Beach/Kenia für die Zeit vom 24.03.2020 – 28.03.2020 sowie eine Transferfahrt für den 28.03.2020 zum Flughafen Mombasa für einen Gesamtpreis von 7.914,00 Euro. Des Weiteren buchten die Klägerinnen den Transferflug von Victoria Falls über Nairobi nach Mombasa zum Preis von 2.009,42 Euro für den 16./17.03.2020 sowie die Hin- und Rückflüge von Berlin über München nach Kapstadt für den 07.03.2020 und von Addis Abeba über Frankfurt nach Berlin für den 28.03.2020 zum Preis von 5.974,50 Euro. Die Flugbuchungen wiesen auf den E-Tickets die Beklagte als Veranstalterin aus.
Die Klägerinnen traten ihre Reise planmäßig an. Ab dem 14.03.2020 galten dann aber für Reisen nach Kenia Einreisebeschränkungen und eine 14-tägige Selbstisolationsverpflichtung aufgrund von COVID-19. Die Rückflüge nach Deutschland wurden annulliert. Die Klägerinnen versuchten, die Beklagte per Mail am 14.03.2020 zu erreichen und baten um weitere Informationen, da sie ihre Reise nicht fortsetzen konnten. Sie mussten für ihre Rückreise nach Deutschland von Victoria Falls zwei Ersatzflüge für 6.973,68 Euro buchen. Sie verlangten von der Beklagten Ersatz des anteiligen Reisepreises in Höhe von 4.899,14 Euro für die Zeit ab dem 16.03.2020, die Erstattung der nicht wahrgenommenen Inlandsflüge in Höhe von 2.009,42 Euro sowie der Kosten für die eigenständig gebuchten Rückflüge nach Deutschland in Höhe von 6.973,68 Euro.
Vorgerichtlich erstattete die Beklagte den Klägerinnen bereits 3.874,00 Euro für die nicht in Anspruch genommene Reiseleistung zu Land und 1.042,00 Euro für die nicht in Anspruch genommenen Übernachtungen im Beach Resort Kenia und für den Flughafentransfer. Im Prozess beantragten die Klägerinnen noch die Zahlung des anteiligen Reisepreises in Höhe von jeweils noch weiteren 5.004,12 Euro, insgesamt 10.008,24 Euro.
Das Landgericht hat nun entschieden, dass den Klägerinnen jeweils eine Zahlung in Höhe von 4.491,55 Euro und damit insgesamt 8.983,10 Euro zusteht. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht führte aus, die gesamte Reise mit allen einzelnen Bausteinen einschließlich der von den Klägerinnen gebuchten Flüge stelle eine Pauschalreise i. S. v. § 651a Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Der Kunde könne nach den §§ 651a ff. BGB in der seit 2018 geltenden Fassung für eine Pauschalreise auch verschiedene Reiseleistungen auf seinen Wunsch hin zusammenstellen lassen. Die Beklagte sei rechtlich auch als Veranstalterin der von den Klägerinnen gebuchten Inlandsflüge und der Rückflüge anzusehen. Die E-Flugtickets würden die Beklagte durch ihre optische Gestaltung als Veranstalterin und nicht lediglich als Vermittlerin der Flüge ausweisen. Da zudem erst alle Leistungen zusammen eine einheitliche Reise ergeben würden und alle Leistungen nach Auswahl der Klägerinnen zusammen gebucht worden seien, würden sie in ihrer Gesamtheit eine Pauschalreise gemäß § 651a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB bilden.
Die gebuchte Reise habe auch einen Reisemangel aufgewiesen: Aufgrund der ab dem 16.03.2020 in Kenia geltenden Corona-Bestimmungen war die Durchführung der gebuchten Reiseleistungen unmöglich geworden. Die Klägerinnen seien zur Selbstisolation verpflichtet gewesen. Die Klägerinnen hätten den aufgetretenen Reisemangel der Beklagten auch unverzüglich angezeigt und ihr die Möglichkeit zur Abhilfe gegeben. Sie hätten sich pflichtgemäß per Mail bei der Beklagten gemeldet und eine schriftliche Bestätigung der Veranstalterin vor Ort vorgelegt, mit der sie sich schriftlich an die Beklagte gewandt sowie auch auf anderem Wege an dem Wochenende des 14./15.03.2020 vergeblich versucht hatten, die Beklagte zu erreichen, um das weitere Vorgehen mit ihr abzustimmen. Dabei hätten sie auch ausdrücklich angefragt, ob es Alternativen zum Reiseabbruch gegeben habe. Eine Abhilfe durch den Reiseveranstalter wäre zudem auch nicht möglich gewesen. Daher muss die Beklagte den Klägerinnen die Rückflüge und den Inlandsflug (2.009,42 Euro + 6.973,68 Euro) erstatten.
Quelle: LG Köln, Pressemitteilung vom 30.09.2022 zum Urteil 36 O 231/21 vom 08.09.2022 (nrkr)