Die Einfuhrumsatzsteuer soll weiterentwickelt werden. Darauf haben sich die Koalitionspartner im Koalitionsvertrag verständigt. Der DStV regt in diesem Zusammenhang die Einführung des von ihm seit Jahren geforderten Verrechnungsmodells an.
Die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer wurde zuletzt zum 01.12.2020 angepasst. Seither gilt das Fristenmodell. Das heißt, bei Nutzung eines Aufschubkontos muss die Einfuhrumsatzsteuer für Waren aus dem Drittland nicht mehr unmittelbar bei Warenlieferung beim Zoll beglichen werden. Stattdessen verlängert sich das Zahlungsziel auf den 26. Tag des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats. Das war aus Sicht des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) ein Schritt in die richtige Richtung. Allerdings geht da noch mehr!
Fristenmodell als erster Schritt hin zum Verrechnungsmodell
Der nun gewährte Zahlungsaufschub mildert die Liquiditätsbelastungen gerade kleinerer und mittlerer Unternehmen ab. DStV-Präsident StB Torsten Lüth gibt jedoch zu bedenken: „Das derzeitige Verfahren zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer hinkt hinter dem europäischen Standard hinterher. Besser wäre ein Verrechnungsmodell.“
Das sog. Verrechnungsmodell, welches die Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausdrücklich ermöglicht, basiert auf der Systematik, dass die Einfuhrumsatzsteuer im Zuge der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu entrichten ist. Eine überwiegende Anzahl der EU-Mitgliedstaaten macht von der Regelung bereits heute Gebrauch. Aus Sicht des DStV wäre es an der Zeit, dass auch Deutschland auf dieses Verrechnungsmodell umsteigt (vgl. gemeinsames Positionspapier).
Vorteil des Verrechnungsmodells
Das Verrechnungsmodell zeichnet sich durch bürokratische Vereinfachungen aus, die insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen bzw. ihren Beratern zugutekommen.
Unternehmen würden die fällige Einfuhrumsatzsteuer zum einen nicht mehr unmittelbar an den Zoll entrichten, sondern sie in der Umsatzteuer-Voranmeldung anmelden. Zum andern könnten sie in der gleichen Voranmeldung die Einfuhrumsatzsteuer in der Regel als Vorsteuer abziehen. Der Vorgang wäre für die betroffenen Unternehmer mithin liquiditätsneutral. Auch würden etwaige Zwischenfinanzierungen überflüssig und Bürokratiekosten würden durch das vereinfachte Verfahren sinken.
Lüth gibt ferner zu bedenken: „In Anbetracht dessen, dass das Verrechnungsmodell in den meisten EU-Staaten gängige Praxis ist, sollte Deutschland nachziehen und gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen. Der Wirtschaftsstandort Deutschland würde dadurch insbesondere für kleinere und mittelständische Unternehmen mit Einfuhren aus dem Drittland attraktiver.“
Quelle: DStV, Mitteilung vom 25.01.2022