Die Vorabpauschale ist ein zentraler Bestandteil der Besteuerung von thesaurierenden Investmentfonds, wie ETFs. Sie stellt eine Vorauszahlung auf die Kapitalertragsteuer dar, die auch dann anfällt, wenn keine Ausschüttungen erfolgen. Doch wie verhält es sich, wenn die Vorabpauschale aufgrund eines Freistellungsauftrags nicht direkt bezahlt werden muss? Und welche Auswirkungen hat dies bei einem späteren Verkauf des ETFs?
1. Was ist die Vorabpauschale?
Die Vorabpauschale ist eine fiktive Ertragskomponente, die bei thesaurierenden Fonds erhoben wird. Sie basiert auf dem Basiszinssatz und dem Wert des Fonds zu Beginn des Jahres. Diese Pauschale wird als Teil der Kapitalerträge behandelt und ist somit grundsätzlich steuerpflichtig.
2. Der Freistellungsauftrag
Ein Freistellungsauftrag ermöglicht es Anlegern, Kapitalerträge bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei zu vereinnahmen. Wenn die Vorabpauschale innerhalb des Freistellungsbetrags liegt, wird sie nicht direkt an das Finanzamt abgeführt. Dennoch wird sie steuerlich erfasst und auf den Sparerpauschbetrag angerechnet [18].
3. Anrechnung bei Verkauf des ETFs
Auch wenn die Vorabpauschale aufgrund eines Freistellungsauftrags nicht sofort zu einer Steuerzahlung führt, bleibt sie steuerlich relevant. Bei einem späteren Verkauf des ETFs wird die Vorabpauschale auf die Kapitalertragsteuer angerechnet. Das bedeutet, dass die Vorabpauschale den zu versteuernden Gewinn aus dem Verkauf mindert, da sie bereits als Teil der Besteuerung erfasst wurde.
Fazit
Die Vorabpauschale ist ein wichtiger Aspekt der Besteuerung von ETFs, der auch bei der Nutzung eines Freistellungsauftrags nicht außer Acht gelassen werden sollte. Sie beeinflusst die steuerliche Behandlung sowohl während der Haltedauer als auch bei einem späteren Verkauf des Fonds. Anleger sollten sich daher über die Funktionsweise der Vorabpauschale und ihre Auswirkungen auf die Kapitalertragsteuer im Klaren sein, um steuerliche Überraschungen zu vermeiden.