Der betrunkene Betriebsausgaben-Albtraum: Wenn das Finanzamt zum Spielverderber wird

Liebe Leserinnen und Leser,

stellen Sie sich vor: Ein lauer Sommerabend, eine stimmungsvolle Baustelle als Event-Location, gut gelaunte Geschäftspartner und Kollegen, leckeres Essen und – ganz wichtig – reichlich Alkohol. Klingt nach einer erfolgreichen Firmenveranstaltung, nicht wahr? Doch halt! Bevor Sie die Quittungen für Bier und Prosecco als Betriebsausgaben in die Steuererklärung packen, lesen Sie besser weiter. Denn das Finanzamt und die Steuergerichte verstehen bei Alkohol keinen Spaß.

Die unliebsame Überraschung

So erging es einem Unternehmen aus der Immobilienbranche, das regelmäßig Kick-Off-Veranstaltungen für seine Kunden und Mitarbeiter organisierte. Bei diesen abendlichen Events wurde viel gefachsimpelt und selbstverständlich auch ordentlich gefeiert. Die Kosten für Speisen und Getränke lagen pro Veranstaltung zwischen stolzen 9.313 € und 17.328 €. Kein Wunder, bei solchen Summen fragt das Finanzamt natürlich genauer nach.

Der Party-Crasher: Das Finanzamt

Die Betriebsprüfung rückte dem Unternehmen auf den Leib und strich kurzerhand den Abzug der Veranstaltungskosten als Betriebsausgaben. Grund: Zu viel Alkohol! Die Rechnung lautete wie folgt: Pro Teilnehmer wurden im Durchschnitt mindestens 0,7 Liter Bier und zusätzlich 0,5 Flaschen Wein oder Prosecco konsumiert. Alkoholfreie Getränke? Fehlanzeige. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg sah das ähnlich und lehnte die Klage des Unternehmens ab (Urteil vom 17.10.2023, Az. 6 K 6089/20).

Der nüchterne Blick des Gerichts

Die Richter argumentierten, dass bei einer derartigen Menge Alkohol die Fähigkeit zu fachlichen Gesprächen stark eingeschränkt sei. „Viele Teilnehmer dürften sich rein rechnerisch nicht mehr in einem Zustand befunden haben, in dem das Führen fachlicher Gespräche realistisch erscheint,“ so das Gericht. Und falls doch noch jemand nüchtern genug gewesen wäre, um zu sprechen, hätte die Qualität dieser Gespräche vermutlich nicht den repräsentativen und werbetechnisch hochwertigen Charakter erreicht.

Fazit: Weniger ist mehr

Was lernen wir daraus? Wenn Sie Ihre Veranstaltungskosten steuerlich geltend machen wollen, achten Sie darauf, dass der Alkoholpegel nicht übermäßig steigt. Setzen Sie lieber auf eine ausgewogene Mischung aus alkoholfreien und alkoholischen Getränken – und vielleicht auf ein bisschen weniger von Letzteren. So bleibt das Finanzamt zufrieden und Ihre steuerlichen Abzüge erhalten.

Prost – aber in Maßen!

Ihr Steuerberater


Möchten Sie mehr zu diesem Thema erfahren oder haben Sie weitere Fragen? Kontaktieren Sie uns gerne für eine individuelle Beratung. Wir helfen Ihnen dabei, auch bei ausgelassenen Firmenfeiern steuerlich auf der sicheren Seite zu bleiben.


Hoffentlich hat dieser Blogartikel nicht nur für ein Schmunzeln gesorgt, sondern auch wichtige Einblicke in die Tücken der Betriebsausgaben gegeben. Bleiben Sie schlau – und manchmal auch nüchtern!