Definition von Steuerhinterziehung und Leichtfertigkeit

Klärung von Steuerhinterziehung und Leichtfertigkeit

Wird unverzüglich eine fehlerhafte Erklärung angezeigt und berichtigt, liegt – wie eingangs bereits gesagt – weder eine Steuerhinterziehung noch eine leichtfertige Steuerverkürzung vor. Dies setzt voraus, dass weder Vorsatz noch Leichtfertigkeit vorliegen. Aber was sagt die Finanzverwaltung hierzu?

Vorsatzformen und Steuerhinterziehung

Laut Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung reicht für eine Steuerhinterziehung bereits bedingter Vorsatz aus. Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält. Es ist dabei nicht erforderlich, dass der Täter den Tatbestand anstrebt oder für sicher hält. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Annahme des bedingten Vorsatzes neben dem Für-Möglich-Halten zusätzlich erforderlich, dass der Eintritt des Taterfolges billigend in Kauf genommen wird. Dies bedeutet, dass dem Täter der als möglich erscheinende Handlungserfolg gleichgültig ist.

Innerbetriebliches Kontrollsystem als Indiz gegen Vorsatz oder Leichtfertigkeit

Ein besonders wichtiger Punkt ist: Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder einer Leichtfertigkeit spricht. Daher sollten zumindest größere Unternehmen die Implementierung eines innerbetrieblichen Kontrollsystems für Steuern vornehmen. Ein solches Tax-Compliance-System sollte aus einer hinreichenden Verfahrensdokumentation sowie einem regelbasierten Entscheidungssystem mit Audit Trail bestehen.

Standardisierung und Empfehlungen

Einen einheitlichen Standard hat die Finanzverwaltung bisher noch nicht definiert, arbeitet jedoch daran. Auch das Institut der Wirtschaftsprüfer erarbeitet derzeit eine dezidierte Stellungnahme zur Ausgestaltung und Prüfung eines Tax-Compliance-Systems.

Definition von Leichtfertigkeit

Wie definiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Begriff „Leichtfertigkeit”? Leichtfertigkeit ist eine besondere Form der Fahrlässigkeit und liegt vor, wenn:

  • jemand in besonders großem Maße gegen Sorgfaltspflichten verstößt und
  • ihm dieser Verstoß besonders vorzuwerfen ist, weil er den Erfolg leicht hätte vorhersehen oder vermeiden können.

Wurde leichtfertig eine unrichtige oder unvollständige Erklärung abgegeben, ist generell ein nachträgliches Erkennen dieses Fehlers möglich. In diesem Fall kann eine Berichtigung der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 Abs. 3 AO erfolgen, ohne dass eine Geldbuße festgesetzt wird. Es handelt sich jedoch nicht um einen Fall des § 153 AO.

Zusammenfassung

Liegt ein Fehler vor, der unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls weder auf einer vorsätzlichen noch auf einer leichtfertigen Handlung beruht, auch nicht durch Unterlassen, liegt keine Steuerstraftat und auch keine leichtfertige Steuerverkürzung vor. Der Fehler ist nach dessen Erkennen nach § 153 AO anzuzeigen und zu berichtigen, falls eine Steuerverkürzung eingetreten ist oder es zu einer Steuerverkürzung kommen kann.