Kirchensteuer bei glaubensverschiedenen Ehen verfassungsgemäß
Kernaussage
Das besondere Kirchengeld für Kirchenmitglieder, die in glaubensverschiedenen Ehen leben, bemisst sich nach dem Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehepartners. Eine Bemessung des Lebensführungsaufwandes nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Sachverhalt
Die Katholische und die Evangelische Kirche erheben aufgrund eigener Steuerordnungen Kirchensteuern. Von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, können Kirchensteuern als besonderes Kirchengeld erhoben werden, sofern der der Kirche angehörende Ehepartner im Vergleich zum anderen Ehepartner ein geringeres Einkommen bzw. kein Einkommen hat. Dies beruht auf im Einzelnen unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen der Länder sowie zum Teil auf konkretisierenden Bestimmungen der steuerberechtigten Kirchen selbst. Es wird nach Maßgabe einer progressiven besonders gestaffelten Steuertabelle erhoben. Die Beschwerdeführer leben in glaubensverschiedenen Ehen. Sie wenden sich gegen die Entscheidungen der Fachgerichte, durch die ihre Heranziehung zur Kirchensteuer bzw. zum besonderen Kirchengeld als Erscheinungsform der Kirchensteuer bestätigt wurde.
Entscheidung
Das Bundesverfassungsgericht hat die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen 6 Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Zulässigkeit der Erhebung des besonderen Kirchengeldes ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt. Gegenstand der Besteuerung ist nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörigen Ehepartners, sondern der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehepartners. Angesichts der Schwierigkeiten, den tatsächlichen Lebensführungsaufwand zu ermitteln, ist es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung im Sinne einer Typisierung verfassungsrechtlich zulässig, diesen Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten zu bemessen.
Konsequenz
Die Glaubensfreiheit schützt weder den kirchenangehörigen noch den nicht kirchenangehörigen Ehegatten vor der Erhebung von Kirchensteuern und ähnlichen Abgaben.