Gilt das Kündigungsschutzgesetz auch für Senior Partner und Geschäftsführer?
Ein Senior-Partner und Geschäftsführer ist kein Arbeitnehmer. Deshalb kann er sich bei einer Kündigung mangels Arbeitnehmereigenschaft gar nicht auf das Kündigungsschutzgesetz stützen.
Hintergrund
Der Kläger war bei einer internationalen Managementberatung zunächst als Partner angestellt. Ein Jahr später wurde er zum Geschäftsführer ernannt und in ein entsprechendes Dienstverhältnis übernommen. Gleichzeitig wurde ein zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis ausdrücklich aufgehoben. Außer ihm bestellte die Managementberatung über 100 weitere Partner zu Geschäftsführern. Eine Eintragung in das Handelsregister erfolgte nicht.
Zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendete die Managementberatung die vertraglichen Beziehungen zum Kläger. Der hielt die Kündigung nach den Regeln des Kündigungsschutzgesetzes für sozial nicht gerechtfertigt.
Entscheidung
Das Gericht hielt eine Arbeitnehmereigenschaft nicht für gegeben. Vielmehr war ein mögliches Arbeitsverhältnis ausdrücklich beendet und ein Geschäftsführerdienstverhältnis begründet worden. Eine für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsabhängigkeit war nicht ersichtlich. Als Senior-Partner und Geschäftsführer gehörte die Kundenakquise und Pflege von Kundenbeziehungen, die eigene Beratungstätigkeit beim Kunden sowie die Leitung von Kundenprojekten zu den Aufgaben des Klägers. Ihm wurde ein Büro in den Räumlichkeiten der Managementberatung in Köln zur Verfügung gestellt. Es war ihm gestattet, von zu Hause oder anderswo zu arbeiten. Seine Tätigkeit war nicht ortsgebunden. Feste Wochenarbeitszeiten waren ihm weder dem Umfang noch der Lage nach vorgegeben. Seine umfangreiche Reisetätigkeit musste er nicht genehmigen lassen, sondern diese lediglich nach Reiserichtlinien der Beklagten abwickeln.
Deshalb konnte sich der Kläger auch nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen.