Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem Schreiben vom 30. November 2023 Einzelfragen zur Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 UStG) beantwortet.
Die Neuregelung des § 12 Abs. 3 UStG ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Sie sieht vor, dass die Lieferungen von Solarmodulen, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, mit 0 Prozent besteuert werden.
Im BMF-Schreiben werden nun folgende Fragen beantwortet:
- Welche Komponenten sind als für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlich zu betrachten?
- Welche Speicher sind für die Anwendung des Nullsteuersatzes erforderlich?
- Wann liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb einer Photovoltaikanlage vor?
Die neuen Regelungen sollen dazu beitragen, die Nutzung von Photovoltaikanlagen zu fördern. Das BMF-Schreiben soll Unternehmen dabei helfen, die neuen Regelungen korrekt anzuwenden.