Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) bei Buchwert-Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) gemäß § 7g EStG ist ein interessantes und oft diskutiertes Thema in der steuerlichen Beratung von Unternehmen. Doch was passiert, wenn ein Einzelunternehmen zu Buchwerten in eine GmbH eingebracht wird? Hierzu gibt es wichtige aktuelle Entscheidungen, die wir uns genauer ansehen sollten.

Das Finanzgericht Köln (Urteil vom 30.11.2023, Az. 7 K 522/22; Revision anhängig beim BFH unter Az. X R 7/24) hat entschieden, dass ein IAB nicht gebildet werden darf, wenn zum Zeitpunkt der Geltendmachung beim Finanzamt bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird. Diese Auffassung stützt sich auf eine frühere Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. April 2015 (GrS 2/12), die sich auf die Vorgängerregelung des § 7g EStG 2002 bezieht.

Übertragung der BFH-Rechtsprechung auf die aktuelle Rechtslage

Das Finanzgericht Köln sieht die BFH-Rechtsprechung als übertragbar auf die aktuelle Fassung des § 7g EStG, die seit dem 2. November 2015 in Kraft ist. Diese Sichtweise wurde auch vom Finanzgericht Sachsen-Anhalt (Urteil vom 1. Juni 2023, Az. 1 K 98/23; Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH unter Az. X B 80/23) bestätigt. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt argumentiert, dass bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebes nach § 6 Abs. 3 EStG ein IAB zulässig ist, da hier ein Liquiditätsvorteil für den Betriebsübernehmer entsteht, was bei einer Einbringung zu Buchwerten nicht der Fall ist. Somit liegt nach Auffassung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt auch kein Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes vor.

Praxisempfehlung

Da diese Auffassung auch von der Finanzverwaltung vertreten wird (BMF-Schreiben vom 20. März 2017, IV C 6-S 2139-b/07/10002-02, 2017/0202664, BStBl. I 2017, 423, Rz. 33), bleibt derzeit nur der Einspruch gegen entsprechende Steuerbescheide. Zusätzlich sollte ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens gestellt werden, um die Entscheidung des BFH im anhängigen Revisionsverfahren abzuwarten.

Praxistipp: Steuerpflichtige, die vorhaben, ihr Einzelunternehmen in eine GmbH einzubringen und einen IAB geltend machen wollen, sollten sich frühzeitig steuerlich beraten lassen. Insbesondere ist es ratsam, die aktuelle Rechtsprechung und die Haltung der Finanzverwaltung zu beachten und gegebenenfalls strategische Entscheidungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Geltendmachung und Einbringung zu treffen.

Fazit

Die Bildung eines IAB bei der Einbringung eines Einzelunternehmens zu Buchwerten in eine GmbH bleibt ein komplexes Thema mit erheblichem Streitpotenzial. Angesichts der aktuellen Rechtsprechung und der anhängigen Verfahren ist eine sorgfältige steuerliche Planung unerlässlich. Bleiben Sie informiert und konsultieren Sie Ihren Steuerberater, um optimale Entscheidungen für Ihr Unternehmen zu treffen.