Bilanzierung
Eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) stellt grundsätzlich ein bewegliches Wirtschaftsgut dar und ist nicht als Bestandteil des Gebäudes zu betrachten, auf dem sie montiert wurde. Dies gilt insbesondere für Aufdachanlagen, die als Betriebsvorrichtung dem Gewerbebetrieb dienen. Auch dachintegrierte Anlagen werden ertragsteuerlich wie Betriebsvorrichtungen behandelt und sind als bewegliche Wirtschaftsgüter zu bilanzieren.
Die PV-Anlage ist im Anlagevermögen des Unternehmens zu aktivieren, wenn sie dem Betrieb dient und keine private Nutzung stattfindet. Die notwendigen Befestigungen für die Montage der PV-Anlage sind als Einheit mit der Anlage selbst zu sehen und ebenfalls zu bilanzieren.
Abschreibung
Die Abschreibung der PV-Anlage erfolgt in der Regel linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Nach der AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter beträgt die Nutzungsdauer einer Photovoltaikanlage 20 Jahre. Für kleine PV-Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 72 EStG, die in einen bestehenden Gewerbebetrieb integriert sind, kann zusätzlich eine Sonderabschreibung in Höhe von bis zu 20 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen werden (§ 7g Abs. 5 EStG).
Steuerliche Besonderheiten
Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer PV-Anlage können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein (§ 3 Nr. 72 EStG). Dies betrifft insbesondere kleine Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) bei Einfamilienhäusern oder bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit bei anderen Gebäuden. In solchen Fällen ist eine Abschreibung der PV-Anlage nicht mehr möglich, da die steuerfreien Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit der Anlage stehen und ein Abzugsverbot nach § 3c Abs. 1 EStG greift.
Zusammenfassend ist die PV-Anlage als bewegliches Wirtschaftsgut im Anlagevermögen zu aktivieren und linear über 20 Jahre abzuschreiben, sofern keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG greift. In diesem Fall ist die Abschreibung ausgeschlossen, und es gelten besondere Regelungen für den Betriebsausgabenabzug.