BFH zur Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung: Einschränkungen für Arbeitnehmer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Pressemitteilung Nr. 42/24 vom 14.11.2024 zu einem Urteil vom 18.06.2024 (Az. VIII R 32/20) klargestellt, welche Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens nach der 1 %-Regelung mindern können. Nur solche Kosten, die bei Übernahme durch den Arbeitgeber Bestandteil des Vorteils wären, sind abzugsfähig.

Hintergrund der Entscheidung

Der Kläger beantragte, die nach der 1 %-Regelung pauschal ermittelte Nutzungsüberlassung seines Dienstwagens um bestimmte selbstgetragene Kosten zu mindern, darunter Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung (AfA) eines privat erworbenen Fahrradträgers für den Dienstwagen. Da diese Kosten durch Privatfahrten (einschließlich Urlaubsfahrten) entstanden sind, versagten sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht die Minderung des geldwerten Vorteils.

Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte, dass solche vom Arbeitnehmer getragenen Ausgaben den geldwerten Vorteil nicht mindern können. Wenn der Arbeitgeber beispielsweise Maut- oder Parkkosten für private Reisen des Arbeitnehmers übernehmen würde, ergäbe sich ein zusätzlicher geldwerter Vorteil – unabhängig von der 1 %-Regelung. Somit können diese Kosten auch dann nicht den Vorteil mindern, wenn sie privat vom Arbeitnehmer getragen werden. Ebenso ist der Wertverlust eines privat angeschafften Fahrradträgers nicht abzugsfähig.

Relevanz für Arbeitnehmer

Dieses Urteil zeigt klar, dass nur Kosten, die bei Übernahme durch den Arbeitgeber als Bestandteil der privaten Fahrzeugnutzung gewertet würden, den Vorteil mindern können. Kosten für private Maut, Fähren, Parkgebühren und zusätzliche private Anschaffungen (wie ein Fahrradträger) zählen nicht dazu und können daher steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Zusätzliches Urteil zu Prozesszinsen

Der BFH entschied zudem, dass an den Steuerpflichtigen gezahlte Prozesszinsen gemäß § 236 AO als steuerbare Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG gelten und somit steuerpflichtig sind.

Fazit: Der BFH präzisiert mit diesem Urteil die Abgrenzung der 1 %-Regelung und stärkt die Linie, dass privat getragene Kosten, die nicht Teil des Vorteils wären, steuerlich keine Minderung des geldwerten Vorteils bewirken. Der Volltext des Urteils wird in Kürze im LEXinform-Dokument Nr. 0953410 verfügbar sein.