Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.01.2025 (Az. IV R 11/22) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ausgeschlossen ist. Diese Entscheidung ist für Kommanditisten von besonderer Bedeutung, da sie die steuerliche Behandlung von Haftungssituationen konkretisiert.
1. Kernaussagen des Urteils
- Eine Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG scheidet aus, wenn eine Außenhaftung des Kommanditisten besteht.
- Dies gilt sowohl, wenn die Haftung durch eine Entnahme wieder auflebt („Wiederaufleben der Haftung“) als auch dann, wenn die Haftung allein durch die im Handelsregister eingetragene Haftsumme begründet wird („Bestehen der Haftung“).
2. Bedeutung der Entscheidung
- Klarstellung für Kommanditisten: Bisher war umstritten, ob eine Gewinnhinzurechnung nur durch das Wiederaufleben der Haftung vermieden werden kann oder ob auch die bloße Existenz einer eingetragenen Haftsumme dazu führt. Der BFH hat nun entschieden, dass beides gilt.
- Auswirkungen auf steuerliche Gestaltung: Unternehmen sollten prüfen, wie sich ihre Handelsregistereintragungen auf die steuerliche Behandlung ihrer Kommanditisten auswirken können.
- Erleichterung für Kommanditisten: Steuerpflichtige, die aufgrund der Eintragung einer Haftsumme haften, müssen nicht zusätzlich eine Gewinnhinzurechnung befürchten.
3. Praxisrelevanz
- Steuerberater sollten ihre Mandanten darauf hinweisen, dass eine eingetragene Haftsumme steuerliche Konsequenzen hat und nicht nur im gesellschaftsrechtlichen Sinne relevant ist.
- Unternehmen können die Entscheidung nutzen, um ihre Gesellschaftsstrukturen steuerlich optimal anzupassen.
- Die Finanzverwaltung wird künftig die Unterscheidung zwischen Wiederaufleben und Bestehen der Haftung in der steuerlichen Behandlung von Kommanditisten berücksichtigen müssen.
4. Fazit
Das BFH-Urteil bringt Rechtssicherheit für Kommanditisten und klärt die Voraussetzungen für eine Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG. Unternehmen und Steuerberater sollten prüfen, ob die im Handelsregister eingetragene Haftsumme Auswirkungen auf ihre steuerliche Situation hat.
Quelle: Bundesfinanzhof