BFH-Urteil: Verteilung der Leasing-Sonderzahlung bei Privat-Pkw für betriebliche Nutzung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich eine Entscheidung getroffen, die das sogenannte Dezember-Leasing-Modell endgültig beendet. Diese Entscheidung betrifft Freiberufler und Gewerbetreibende, die einen teilweise betrieblich genutzten Privat-Pkw leasen und eine hohe Leasingsonderzahlung leisten.

Hintergrund des Urteils

Viele Steuerpflichtige haben in der Vergangenheit versucht, durch eine hohe Leasingsonderzahlung im Dezember eines Jahres, die betriebliche Nutzung eines geleasten Privat-Pkws steuerlich optimal zu gestalten. Dabei wurde die Leasingsonderzahlung häufig in voller Höhe im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe abgezogen, insbesondere wenn die betriebliche Nutzung im Dezember außergewöhnlich hoch war. Dies führte zu erheblichen Steuervorteilen, die nun durch das aktuelle BFH-Urteil eingeschränkt werden.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH hat klargestellt, dass eine Leasingsonderzahlung, die für einen teilweise betrieblich genutzten Privat-Pkw geleistet wird, nicht sofort im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden darf. Stattdessen ist die Sonderzahlung über die gesamte Laufzeit des Leasingvertrags gleichmäßig zu verteilen. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses der Zahlung.

In dem vom BFH entschiedenen Fall wurde ein Privatfahrzeug im Dezember geleast, wobei eine hohe Leasingsonderzahlung geleistet wurde. Der Steuerpflichtige wollte die Sonderzahlung im Jahr der Zahlung in voller Höhe abziehen, basierend auf einer hohen betrieblichen Nutzung im Dezember. Der BFH entschied jedoch, dass diese Zahlung auf die gesamte Leasingdauer von 36 Monaten zu verteilen ist. Im ersten Jahr kann daher nur ein Bruchteil der Sonderzahlung als Betriebsausgabe abgezogen werden, nämlich 1/36 der Gesamtsumme.

Auswirkungen auf die betriebliche Nutzung

Interessant ist, dass der BFH bei der Verteilung der Kosten dennoch die tatsächliche Nutzung im Jahr der Anschaffung berücksichtigt. In dem Fall konnte der Steuerpflichtige 90 % von 1/36 der Sonderzahlung im ersten Jahr absetzen, da die betriebliche Nutzung im Dezember 90 % betrug. In den Folgejahren wird jedoch die geplante langfristige Nutzung von 20 % berücksichtigt.

Fazit

Das BFH-Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Leasing-Sonderzahlungen bei teilweise betrieblich genutzten Privat-Pkws. Steuerpflichtige können die Sonderzahlung nicht mehr im Jahr der Zahlung in voller Höhe abziehen, sondern müssen sie über die Laufzeit des Leasingvertrags verteilen. Dies macht das Dezember-Leasing-Modell weitgehend unattraktiv. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit einer genauen und langfristigen Planung bei der Nutzung von Leasingfahrzeugen für betriebliche Zwecke.

Unternehmen und Steuerberater sollten diese neuen Regelungen bei der Planung und Steuererklärung unbedingt beachten, um spätere Korrekturen und mögliche Steuerstrafverfahren zu vermeiden.