Am 10. Juli 2024 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall (Az. III R 2/23) zu den Regeln für die Anrechnung behinderungsbedingter Aufwendungen und deren Einfluss auf das Kindergeld für behinderte Kinder.
Leitsätze des Urteils:
- Keine zusätzlichen Aufwendungen neben dem Behinderten-Pauschbetrag: Wenn behinderungsbedingte Mehraufwendungen nicht einzeln nachgewiesen, sondern pauschal über den Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1–3 EStG) geltend gemacht werden, können keine zusätzlichen Aufwendungen berücksichtigt werden, die durch diesen Pauschbetrag bereits abgedeckt sind.
- Fahrtaufwendungen neben dem Behinderten-Pauschbetrag: Unter bestimmten Voraussetzungen können behinderungsbedingte Fahrtaufwendungen zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag angesetzt werden, sofern diese nachweisbar und angemessen sind.
- Anwendung der Pauschalierungsregelung ab 2021: Die Pauschalierungsregelung des § 33 Abs. 2a EStG, die mit dem Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge vom 9. Dezember 2020 eingeführt wurde, gilt erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2021. Für die Jahre 2017 bis 2020 besteht kein Anspruch auf eine frühere Anwendung als Schätzungsregelung.
Dieses Urteil verdeutlicht, dass Fahrtaufwendungen für behinderte Kinder bei der Berechnung der Kindergeldansprüche nur unter strengen Voraussetzungen neben dem Pauschbetrag berücksichtigt werden können. Eltern können dadurch Mehraufwendungen, wie beispielsweise Fahrtkosten, weiterhin absetzen, sofern diese nachgewiesen und angemessen sind.
Quelle: Bundesfinanzhof