Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 13.11.2024 (Az. XI R 31/22) entschieden, dass Flugunterricht zur Erlangung einer Privatpilotenlizenz (Private Pilot Licence) grundsätzlich nicht von der Umsatzsteuer befreit ist. Diese Entscheidung betrifft insbesondere Luftsportvereine und Flugschulen, die entsprechende Schulungen anbieten.
1. Hintergrund des Urteils
Ein Luftsportverein hatte Flugunterricht zur Ausbildung von Privatpiloten durchgeführt. Beim Erwerb des dafür genutzten Flugzeugs hatte der Verein Umsatzsteuer gezahlt und verlangte die Erstattung dieser Steuer als Vorsteuer vom Finanzamt (FA). Das FA verweigerte jedoch die Erstattung mit der Begründung, dass der Unterricht umsatzsteuerfrei sei und daher kein Vorsteuerabzug möglich sei. Das Finanzgericht (FG) bestätigte diese Auffassung.
2. Entscheidung des BFH
Der BFH hob das Urteil des FG auf und stellte klar, dass dem Luftsportverein der Vorsteuerabzug grundsätzlich zusteht. In seiner Begründung verwies der BFH auf europarechtliche Vorgaben, die eine Steuerbefreiung für Schul- und Hochschulunterricht sowie Aus- und Fortbildung nur unter engen Voraussetzungen erlauben.
Nach Auffassung des BFH erfüllt Flugunterricht diese Voraussetzungen nicht, weil:
- Er nicht der Vermittlung eines „breiten und vielfältigen Spektrums von Stoffen“ dient, wie es für den Schul- und Hochschulunterricht erforderlich wäre.
- Er auf spezifische praktische Fähigkeiten fokussiert ist.
- Die Privatpilotenlizenz keine Voraussetzung für eine berufliche Ausbildung im Luftverkehrsgewerbe darstellt.
Eine Umsatzsteuerbefreiung wäre allenfalls möglich, wenn der Unterricht auf den Erwerb einer Verkehrspilotenlizenz (Airline Transport Pilot Licence) abzielt, da diese eine berufliche Qualifikation darstellt.
3. Auswirkungen der Entscheidung
- Flugschulen und Luftsportvereine müssen künftig Umsatzsteuer auf ihre Dienstleistungen erheben.
- Unternehmen, die Flugzeuge für den Unterricht erwerben, können die gezahlte Vorsteuer grundsätzlich geltend machen.
- Steuerpflichtige sollten ihre bisherigen Steuererklärungen und Vorsteuerabzüge überprüfen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
4. Fazit
Das Urteil schafft Klarheit in der steuerlichen Behandlung von Flugunterricht für Privatpiloten. Es stellt sicher, dass die umsatzsteuerliche Behandlung mit den europäischen Vorgaben in Einklang steht und verhindert, dass steuerliche Vergünstigungen unberechtigt in Anspruch genommen werden.
Quelle: Bundesfinanzhof