BFH-Urteil: Familienstiftung als Finanzunternehmen im Sinne des § 8b KStG

In seinem Urteil vom 03.07.2024 (Az. I R 46/20) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch eine privatrechtliche Familienstiftung als Finanzunternehmen im Sinne des § 8b Abs. 7 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) gelten kann. Dieses Urteil zeigt, dass für die Einstufung als Finanzunternehmen die Rechtsform – ob Stiftung oder Gesellschaft – grundsätzlich keine Rolle spielt.

Hintergrund und Bedeutung des Urteils

Das Urteil stellt klar, dass eine Familienstiftung, die eine finanzunternehmerische Tätigkeit als Hauptzweck verfolgt, steuerlich wie ein Finanzunternehmen behandelt werden kann. Entscheidend dafür ist, dass die Stiftung primär Tätigkeiten ausübt, die in den Bereich der Finanzwirtschaft fallen. Ob eine solche Haupttätigkeit vorliegt, erfordert eine umfassende Bewertung aller relevanten Umstände.

Relevanz für Familienstiftungen

Für Familienstiftungen, die ihre Haupttätigkeit im Bereich der Finanzverwaltung haben, hat das Urteil große Bedeutung. Diese können nun grundsätzlich als Finanzunternehmen eingestuft werden, was Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Dividenden und anderen Einnahmen hat, die unter die Steuerbefreiungen und Ausnahmen des § 8b KStG fallen könnten. Familienstiftungen sollten daher ihre Aktivitäten genau prüfen, um mögliche steuerliche Vorteile oder Pflichten im Hinblick auf ihre Einstufung als Finanzunternehmen zu erkennen.

Fazit: Dieses Urteil des BFH bringt Klarheit für Familienstiftungen und bestätigt, dass auch sie als Finanzunternehmen gelten können, sofern sie überwiegend finanzwirtschaftliche Aktivitäten betreiben.