BFH, Urteil IV R 22/23 vom 07.08.2024
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 7. August 2024 (Az. IV R 22/23) entschieden, dass die rückwirkende Änderung des § 7 Satz 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (WElektroMobFördG) vom 12.12.2019 verfassungsgemäß ist. Diese rückwirkende Anwendung, die ab dem Erhebungszeitraum 2009 gilt, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG).
Hintergrund
Durch das WElektroMobFördG wurde § 7 Satz 3 GewStG rückwirkend geändert und auf Erhebungszeiträume ab 2009 angewendet. Diese Änderung betrifft insbesondere Regelungen zur gewerbesteuerlichen Behandlung bestimmter Geschäftsvorfälle, die zuvor steuerlich anders bewertet wurden. Die rückwirkende Geltung war Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen, bei denen der Vorwurf im Raum stand, sie verletze das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
Entscheidung des BFH
Der BFH entschied, dass die rückwirkende Änderung des § 7 Satz 3 GewStG verfassungsgemäß ist. Das Rückwirkungsverbot nach Art. 20 Abs. 3 GG, das die Rechtssicherheit und den Vertrauensschutz der Bürger schützt, steht der Änderung in diesem Fall nicht entgegen.
Es wurde hervorgehoben, dass in bestimmten Fällen eine rückwirkende Gesetzesänderung zulässig ist, wenn es um die Korrektur von Rechtsunsicherheiten oder Fehlinterpretationen geht, die in der bisherigen Rechtsanwendung entstanden sind. Der Gesetzgeber kann unter bestimmten Umständen eine rückwirkende Regelung schaffen, um eine klare Rechtslage herzustellen, insbesondere wenn diese Korrekturen keine schwerwiegenden Vertrauensschutzinteressen verletzen.
Fazit
Die rückwirkende Änderung des § 7 Satz 3 GewStG, die durch das WElektroMobFördG in Kraft trat und ab dem Erhebungszeitraum 2009 gilt, verstößt nach Ansicht des BFH nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Steuerpflichtige, die von dieser Regelung betroffen sind, sollten die Entscheidung im Blick behalten, da keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die rückwirkende Geltung bestehen.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil IV R 22/23 vom 07.08.2024.