BFH: EuGH-Vorlage zur Auslegung des Begriffs „Warenzusammenstellung“

Hintergrund der EuGH-Vorlage

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 12. November 2024 (Az. VII R 27/22) den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung einer wichtigen Frage zur Kombinierten Nomenklatur (KN) angerufen. Konkret geht es um die Auslegung des Begriffs „Warenzusammenstellung“ im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der KN.

Die Vorlage betrifft die Frage, ob sogenannte Kapselsysteme, die zwei Komponenten – Legierungspulver und flüssiges Quecksilber – enthalten, unter diesen Begriff fallen. Diese Komponenten dienen der Herstellung von Silberamalgamzahnfüllungen und befinden sich in getrennten, nicht zerstörungsfrei trennbaren Kammern.

Zentrale Fragestellung

Erfasst der Begriff der „Warenzusammenstellung“ im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt VI KN auch solche Kapselsysteme, bei denen:

  • Zwei unterschiedliche Stoffe (Legierungspulver und Quecksilber) in getrennten Kammern enthalten sind,
  • Diese Kammern nicht zerstörungsfrei voneinander getrennt werden können,
  • Und die Komponenten für einen bestimmten Zweck (die Herstellung von Amalgamfüllungen) vorgesehen sind?

Bedeutung der Anmerkung 3 zu Abschnitt VI KN

Nach der Kombinierten Nomenklatur können bestimmte Waren als „Warenzusammenstellung“ eingestuft werden, wenn sie:

  1. Aus mindestens zwei verschiedenen Komponenten bestehen,
  2. Gemeinsam für eine spezifische Funktion oder Verwendung bestimmt sind,
  3. Und zusammen verpackt geliefert werden.

Die konkrete Auslegung dieser Kriterien ist entscheidend für die zollrechtliche Einordnung der betreffenden Produkte und damit auch für deren steuerliche Behandlung.

Auswirkungen der Entscheidung

Die Entscheidung des EuGH wird Klarheit darüber schaffen, wie der Begriff der „Warenzusammenstellung“ auszulegen ist, insbesondere bei komplexen Produkten wie den beschriebenen Kapselsystemen. Diese Entscheidung könnte nicht nur für zollrechtliche Einstufungen relevant sein, sondern auch für die Einreihung anderer Produkte in die KN, die aus mehreren Komponenten bestehen.

Fazit

Die Klärung durch den EuGH ist von großer Bedeutung für die zollrechtliche Einordnung und Steuerbehandlung von Waren, die aus mehreren Bestandteilen bestehen. Unternehmen, die ähnliche Produkte importieren oder exportieren, sollten die Entscheidung des EuGH genau beobachten, da sie Auswirkungen auf die Abwicklung ihrer Zollverfahren haben könnte.

Quelle: Bundesfinanzhof, Beschluss VII R 27/22 vom 12.11.2024