BFH: Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzbehörden für die Grunderwerbsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzbehörden für die Grunderwerbsteuer zwingend die amtlich bestimmten Formulare zu verwenden sind.

Das im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 1. August 2016 (BStBl I 2016 S. 662, Anlage 3) enthaltene „Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen“ ist nicht Bestandteil des amtlich bestimmten Formulars. Seine Verwendung ist daher nicht Voraussetzung für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzbehörden für die Grunderwerbsteuer.

Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung des BFH hat folgende Auswirkungen für die Praxis:

  • Steuerberater und andere Bevollmächtigte müssen für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzbehörden für die Grunderwerbsteuer ausschließlich die amtlich bestimmten Formulare verwenden.
  • Das im Schreiben des BMF enthaltene „Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen“ ist nicht erforderlich.

Rechtsfolgen

Die Entscheidung des BFH ist rechtskräftig.

Konkrete Auswirkungen im Streitfall

Im Streitfall hatte ein Steuerberater die elektronische Übermittlung einer Vollmacht an die Finanzbehörde für die Grunderwerbsteuer vorgenommen. Dabei hatte er das „Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen“ verwendet. Das Finanzamt hatte die Übermittlung der Vollmacht abgelehnt, da das „Beiblatt“ nicht Bestandteil des amtlich bestimmten Formulars sei.

Der BFH hat die Entscheidung des Finanzamts bestätigt. Das „Beiblatt“ sei nicht Bestandteil des amtlich bestimmten Formulars und daher nicht erforderlich.