BFH: Einkünftekorrektur bei Produktionsverlagerung auf eine Schwestergesellschaft im Ausland

Entscheidungszusammenfassung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9. August 2023 (I R 54/19) entschieden, dass bei einer Produktionsverlagerung auf eine Schwestergesellschaft im Ausland die Einkünfte der inländischen Muttergesellschaft nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu korrigieren sind, wenn die Verrechnungspreise zwischen den beiden Gesellschaften nicht marktüblich sind.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine inländische GmbH, die im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs Kunststoffteile produziert. Die Klägerin hat im Jahr 2007 die Produktion von Kunststoffteilen für einen Kunden an ihre luxemburgische Schwestergesellschaft C übertragen. Die Klägerin belieferte C mit den erforderlichen Materialien und erwarb die bearbeiteten Materialien von C zurück.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Verrechnungspreise zwischen der Klägerin und C nicht marktüblich waren und daher die Einkünfte der Klägerin zu korrigieren waren.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat die Auffassung des Finanzamts bestätigt. Er führte aus, dass die Verrechnungspreise zwischen der Klägerin und C nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG marktüblich sein müssen. Dies bedeutet, dass die Preise so zu vereinbaren sind, wie sie zwischen unabhängigen Dritten vereinbart würden.

Im Streitfall hat das Finanzamt festgestellt, dass die Verrechnungspreise zwischen der Klägerin und C zu niedrig waren. Dies lag daran, dass die Klägerin die Materialien an C zum Einstandspreis verkaufte und die bearbeiteten Materialien von C zum Wiederbeschaffungspreis zurückkaufte.

Der BFH hat die Berechnung der Verrechnungspreise durch das Finanzamt bestätigt. Er hat allerdings auch klargestellt, dass eine Gesamtbetrachtung einzelner Geschäftsvorfälle möglich ist, wenn eine Trennung der Vorgänge dem wirtschaftlichen Gehalt des Geschehens nicht gerecht würde.

Auswirkungen der Entscheidung

Die Entscheidung des BFH hat zur Folge, dass bei einer Produktionsverlagerung auf eine Schwestergesellschaft im Ausland die Verrechnungspreise zwischen den beiden Gesellschaften sorgfältig geprüft werden müssen. Wenn die Verrechnungspreise nicht marktüblich sind, können die Einkünfte der inländischen Muttergesellschaft korrigiert werden.

Praxishinweis

Unternehmen, die Produktionsverlagerungen ins Ausland durchführen, sollten sich rechtzeitig mit der Frage der Verrechnungspreise auseinandersetzen. Es empfiehlt sich, die Verrechnungspreise von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen.