BFH: Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts

BFH, Urteil II R 36/23 vom 10.07.2024

In einer teilweise parallelen Entscheidung zu dem Urteil II R 3/22 hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 10. Juli 2024 (Az. II R 36/23) ebenfalls klargestellt, dass bei der Verlängerung eines Erbbaurechts die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum ist. Eine Abzinsung des Kapitalwerts auf den Zeitpunkt der Vereinbarung über die Verlängerung ist auch in diesem Fall nicht vorzunehmen.

Sachverhalt

Wie im Urteil II R 3/22, wurde ein Erbbaurecht vor Ablauf der ursprünglichen Laufzeit verlängert, und die Vertragsparteien einigten sich auf die Zahlung eines Erbbauzinses für den Verlängerungszeitraum. Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer auf Grundlage des kapitalisierten Erbbauzinses fest, ohne eine Abzinsung des Kapitalwerts auf den Zeitpunkt der Verlängerungsvereinbarung vorzunehmen.

Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte in diesem Urteil ebenfalls, dass der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum die korrekte Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist. Eine Abzinsung auf den Zeitpunkt der Vereinbarung über die Verlängerung ist nicht erforderlich. Dies begründete das Gericht damit, dass die Verlängerung eines Erbbaurechts steuerlich wie der Erwerb eines neuen Rechts für den Verlängerungszeitraum zu behandeln ist.

Bedeutung für die Praxis

Auch dieses Urteil hat Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Erbbaurechten bei Verlängerungen. Steuerpflichtige müssen bei der Verlängerung eines Erbbaurechts damit rechnen, dass die Grunderwerbsteuer auf Basis des kapitalisierten Erbbauzinses für den Verlängerungszeitraum berechnet wird, ohne eine Abzinsung auf den Zeitpunkt der Verlängerungsvereinbarung.

Fazit

Der BFH hat mit diesem Urteil erneut bestätigt, dass bei der Verlängerung eines Erbbaurechts der kapitalisierte Erbbauzins die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer darstellt und keine Abzinsung vorzunehmen ist. Dies ist für die Vertragsgestaltung und steuerliche Planung von Erbbaurechtsverträgen relevant.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil II R 36/23 vom 10.07.2024.