BFH, Urteil II R 3/22 vom 10.07.2024
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 10. Juli 2024 (Az. II R 3/22) entschieden, dass die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei der Verlängerung eines Erbbaurechts der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum ist. Eine Abzinsung des Kapitalwerts auf den Zeitpunkt der Vereinbarung über die Verlängerung ist dabei nicht vorzunehmen.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall wurde ein Erbbaurecht vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Laufzeit verlängert. Die Vertragsparteien einigten sich auf die Verlängerung des Erbbaurechts unter der Bedingung, dass für den Verlängerungszeitraum weiterhin ein Erbbauzins gezahlt wird. Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer auf Grundlage des kapitalisierten Erbbauzinses fest, ohne den Kapitalwert auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung abzuzinsen.
Entscheidung des BFH
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts und stellte klar, dass der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum die richtige Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer darstellt. Eine Abzinsung des Kapitalwerts auf den Zeitpunkt der Vereinbarung über die Verlängerung des Erbbaurechts ist nach Ansicht des BFH nicht vorzunehmen.
Das Gericht führte aus, dass die Grunderwerbsteuer auf den Erwerb von Rechten an Grundstücken erhoben wird und der Erbbauzins für die gesamte Laufzeit des Erbbaurechts kapitalisiert werden muss. Der BFH entschied, dass die Verlängerung eines Erbbaurechts steuerlich so zu behandeln ist, als ob ein neues Erbbaurecht für den Verlängerungszeitraum begründet worden wäre.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung des BFH hat praktische Auswirkungen für die Vertragsparteien von Erbbaurechten. Bei der Verlängerung eines Erbbaurechts wird die Grunderwerbsteuer auf Grundlage des kapitalisierten Erbbauzinses für den Verlängerungszeitraum berechnet, ohne dass eine Abzinsung auf den Zeitpunkt der Verlängerungsvereinbarung erfolgt. Dies kann zu einer höheren Bemessungsgrundlage und damit zu einer höheren Steuerbelastung führen.
Fazit
Der BFH hat klargestellt, dass bei der Verlängerung eines Erbbaurechts der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer darstellt. Eine Abzinsung auf den Zeitpunkt der Vereinbarung ist nicht erforderlich. Steuerpflichtige sollten sich der steuerlichen Folgen bei der Verlängerung von Erbbaurechten bewusst sein und diese in ihre Planungen einbeziehen.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil II R 3/22 vom 10.07.2024.